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7. Oktober 2020
Über die Abgrenzung von Vermittlern und Tippgebern

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Über die Abgrenzung von Vermittlern und Tippgebern

In letzter Zeit wird in einigen Medien wieder ein Thema hochgekocht, das uns schon seit 2007 begleitet: die Abgrenzung der Tippgeber von Versicherungsvermittlern. Der Jurist und Experte in Maklerfragen Hans-Ludger Sandkühler erklärt die Unterschiede.

Hintergrund der Berichterstattung rund um das Thema der Abgrenzung ist das Geschäftsgebaren einiger Onlinevergleicher, die sich als Tippgeber verstehen, aber nach ihrem tatsächlichen Tun rechtlich als Versicherungsvermittler einzustufen sind.

Erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung

Wir erinnern uns: Mit dem Versicherungsvermittlergesetz zur Umsetzung der Versicherungsvermittlungsrichtlinie wurde in § 34d GewO eine Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler eingeführt. Danach ist erlaubnispflichtig, wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will. Nach der Versicherungsvermittlungsrichtlinie ist Versicherungsvermittlung das Anbieten, Vorschlagen und Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadenfall. Der deutsche Gesetzgeber hat sich bei der Umsetzung der Richtlinie bewusst für einen engen Versicherungsvermittlungsbegriff entschieden und den Abschluss eines Versicherungsvertrages ins Zentrum gestellt. Der in § 34d GewO verwendete und auf den Abschluss fokussierte Begriff der Versicherungsvermittlung ist damit etwas enger als der Wortlaut der Richtlinie, der nach Artikel 2 Nummer 3 grundsätzlich auch die Verwaltung und Schadenabwicklung miterfasst. Dieser enge Begriff der Versicherungsvermittlung darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Interesse des Verbraucherschutzes nicht zu eng ausgelegt werden. Insoweit unterfallen auch Tätigkeiten, die den Abschluss eines Versicherungsvertrages vorbereiten, grundsätzlich dem Vermittlungsbegriff des § 34d GewO.

Nicht erlaubnispflichtige Tippgebertätigkeit

Nach dem ausdrücklichen Willen des deutschen Gesetzgebers ist die Versicherungsvermittlung im Sinne des § 34d GewO andererseits von einer Tätigkeit abzugrenzen, die ausschließlich darauf gerichtet ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen herzustellen, die für sich genommen keine Versicherungsvermittlung darstellen. Damit sind sogenannte Tippgeber, Kontaktgeber, Namhaftmacher von Abschlussmöglichkeiten, die ihre Tätigkeit darauf beschränken, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen nachzuweisen oder Kontakte hierfür herzustellen, nicht vom Regelungsbereich des § 34d GewO erfasst. Versicherungsvermittlung erfordert deshalb eine Tätigkeit, die auf einen konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrages gerichtet ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des BGH und des EuGH auf das objektive Erscheinungsbild der jeweiligen Tätigkeit an. Der subjektive Wille der Beteiligten ist nicht maßgeblich.

Onlinevergleich mit Abschlussmöglichkeit

Soweit Onlinevergleicher auf ihren Portalen Informationen zu Versicherungen bereitstellen und die Möglichkeit zum Abschluss eines Versicherungsvertrages zur Verfügung stellen, ist dies objektiv als vorbereitende Maßnahme zum Abschluss eines Versicherungsvertrages und damit als erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung zu bewerten. Dies gilt in der Regel auch für den Fall, dass der Nutzer zum Abschluss auf eine andere Website weitergeleitet wird, die vom Erlaubnisinhaber betrieben wird, soweit sich die vorbereitende Tätigkeit auf dem Onlinevergleich bereits vor der Übergabe auf einen konkreten Versicherungsvertrag bezieht.

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Seite 2 Beurteilung nach Umsetzung der IDD

 
Ein Artikel von
Hans-Ludger Sandkühler