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14. Mai 2022
„So lange Riester-Lösung anbieten, wie dies ermöglicht wird“

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„So lange Riester-Lösung anbieten, wie dies ermöglicht wird“

Und für den Kunden?

Der Kunde hat mehrere Möglichkeiten, die Vergütung zu zahlen:

Er kann einmalig zahlen oder er nutzt das für ihn kostenlose Factoring, also: Er zahlt ratierlich und der Vermittler erhält seine Vergütung vordiskontiert ausgezahlt.

Die dritte Möglichkeit ist, dass eine ratierliche Zahlung vereinbart wird, dann wird die Vergütung monatlich beglichen und ebenfalls in Raten an den Vermittler gezahlt.

Aus den gewählten Vorgaben erstellt der Rechner eine einseitige, vorausgefüllte Vereinbarung, die der Vermittler seinem Kunden aushändigt. Die Abwicklung und das Inkasso übernimmt die Nettowelt, also genau wie in der Bruttowelt muss sich der Vermittler um nichts weiter kümmern.

Wir haben Vermittler, die innerhalb weniger Tage die ersten Verträge vermittelt haben. Wenn Vermittler also grundsätzlich mit dem Gedanken spielen, in das Nettogeschäft einzusteigen, bietet nettoriester.de die idealen Startbedingungen – ganz ohne Kostenverpflichtungen.

Ziel der Nettotarife ist es, Kosten zu reduzieren, wie erwähnt. Versicherungsvermittler legen dafür aber die Höhe der Vermittlungsvergütung selbst fest. Wie kann sichergestellt werden, dass die Produkte dennoch attraktiv bleiben?

Ein echter Nettotarif unterscheidet sich nicht nur in den einmaligen Kosten vom Bruttotarif, sondern in den minimalen laufenden Kosten, und hier ist die wesentliche Einsparung.

Diese vergünstigten Tarife sind vergleichbar mit Großhandelskonditionen. Der Vermittler verschafft seinem Kunden den Zugang zu Sonderkonditionen. Wenn ich im Großhandel für 50 Euro einkaufe, wird mein Einkaufswagen reicher gefüllt sein als im klassischen Supermarkt. Genau dies ist bei Nettotarifen auch der Fall – der Kunde erhält bei gleicher Sparrate in Nettotarifen eine deutlich höhere Ablaufleistung und von Beginn an höhere Rückkaufswerte.

Was sind denn die rechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Plattform?

Der Vertriebspartner benötigt eine Zulassung als Makler oder Agent, das heißt eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung, und stellt ebenfalls sicher, dass die angemessene Qualifikation der bei ihm mitwirkenden Personen vorliegt sowie die Zuverlässigkeit der mitwirkenden Personen gegeben ist.

Es handelt sich dabei um Honorarvermittlung. Benötigt der Vermittler deshalb keine weiteren Zulassungen?

Eine Zulassung bzw. Erlaubnis etwa als Versicherungsberater gemäß § 34d Abs. 2 Gewerbeordnung benötigt der Vertriebspartner in der Tat nicht, da wir als Nettowelt uns im Bereich der Honorarvermittlung bewegen, wie Sie sagen, und dies für Versicherungsvermittler sehr bequem als zweites Standbein ausgeübt werden kann. In der Honorarberatung wäre dies natürlich anders, hier entscheidet sich der Berater allein für diesen Weg und somit auch gegen die Bruttowelt.

 
Ein Interview mit
Karoline Viktoria Mielken