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25. März 2024
„Versicherungsmakler zu sein, ist eine Vertrauensposition“

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„Versicherungsmakler zu sein, ist eine Vertrauensposition“

Wie ist die Rechtsposition des Maklers gegenüber Kunden bzw. Versicherern charakterisiert? Wie stark ist seine rechtliche Stellung?

Diese Frage lässt sich nicht mit wenigen Worten und schon gar nicht allgemein beantworten. Versicherungsmakler zu sein, ist eine Vertrauensposition, sowohl dem Mandanten gegenüber, mit dem ein Versicherungsmaklervertrag und ein Vollmachtsverhältnis besteht, als auch gegenüber dem Versicherer, der sich auf die Sachkunde des Maklers verlässt.

In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle funktioniert das hervorragend. Die Geschäftsbeziehungen dauern häufig über Jahrzehnte an und umfassen nicht selten mehrere Generationen. Naturgemäß richtet sich der Fokus der öffentlichen Wahrnehmung auf die Fälle, in denen so ein Verhältnis eine Störung erfährt.

Die Gründe sind vielschichtig. Wie die Beschwerdezahlen beim Versicherungsombudsmann zeigen, ist die Zufriedenheit mit der Arbeit von Versicherungsvermittlern sehr hoch. Und das, obwohl es fast immer um viel Geld geht.

Die Beschwerdequote bezogen auf Vermittler lag bei weniger als 0,2% im Jahr 2023.

Spektakulär ist in diesem Zusammenhang das Urteil des Landgerichts Konstanz, das den Makler zu einer umfangreichen Marktanalyse verpflichtet sieht. Welche Folgen hatte dieses Urteil mit Blick auf die Rechtsposition des Maklers?

Das Urteil des Landgerichts Konstanz ist so ein Fall. Er zeigt gleich mehrere Problemfelder, deren Lösung einfach wäre, offenkundig politisch aber nicht gewollt ist.

Das Gericht geht zu Unrecht von einem idealtypischen Umfeld aus, in dem alle am Markt verfügbaren Angebote dem Rat des Maklers zugrunde zu legen sind. Das wäre dann der sogenannte „best advice“. Ein Versicherungsmakler müsste also zu jedem Zeitpunkt alle am deutschen Markt verfügbaren Angebote kennen, inhaltlich vollumfänglich beurteilt haben und mit dem Mandanten besprechen. Selbst wenn man wirtschaftliche Überlegungen völlig außen vor lässt, was das Gericht getan hat, ist dies faktisch unmöglich.

Einer der Gründe ist zum Beispiel, dass zahlreiche Versicherer ihre Angebote und Versicherungsbedingungen Versicherungsmaklern nicht zur Prüfung zur Verfügung stellen. Hier hat der Gesetzgeber versäumt, die Marktteilnehmer zu verpflichten, diese Informationen zugänglich zu machen. Das könnte beispielsweise in Form eines zentralen Registers geschehen, in dem alle relevanten Vertragsinhalte revisionssicher hinterlegt werden. Angenehmer Nebeneffekt wäre, dass die auszuhändigenden Unterlagen beim Vertragsabschluss deutlich reduziert werden könnten. Das wäre echter Verbraucherschutz, weil es die Übersichtlichkeit und damit auch die Verständlichkeit fördern würde. Ein Zugriff auf die vollständigen Unterlagen wäre dennoch zu jedem Zeitpunkt gewährleistet. Ein Nebeneffekt wäre, dass beispielsweise Steuerberater und Rechtsanwälte ebenfalls Zugriff auf Unterlagen O ihrer Mandanten erhalten könnten und damit Rechtsunsicherheiten durch unvollständige oder veraltete Dokumente entfallen würden.

Gleichzeitig wäre erforderlich, dass Versicherer Geschäft von Ver­sicherungsmaklern annehmen müssen, sofern es deren Annahmerichtlinien entspricht. Auch hier hat der Gesetzgeber entsprechende Richtlinien bislang nicht erstellt.

Hier klafft eine Lücke zwischen den Anforderungen und Pflichten an einen Berufsstand und den damit zu verbindenden Rechten.

Hat sich die Rechts­position des Versicherungsmaklers in den vergangenen Jahren verschlechtert?

Die Rechtsposition des Versicherungsmaklers hat sich nicht verschlechtert. Sowohl Haftung als auch Beratungspflichten bestehen seit vielen Jahren, um nicht zu sagen Jahrzehnten. Die Beschwerdestatistik spricht eine deutliche Sprache. Es gibt so gut wie keine Fälle, in denen sich Versicherungsnehmer über die Arbeit ihres Vermittlers beschweren. Hier wird also ein Handlungsbedarf suggeriert, den es in der Praxis offenkundig nicht gibt.

Wir plädieren auch vor dem Hintergrund der EU-weiten Harmonisierung für die Übernahme des in Österreich praktizierten Modells. Hier gibt es die Unterscheidung zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsberater nicht. Es ist auch nicht nachzuvollziehen, weshalb ein Versicherungsmakler, der sich zum Beispiel auf das Thema private Krankenversicherung spezialisiert hat, nicht gegen Honorar eine Kundenberatung bei einem Verbraucher durchführen darf, ohne dass es eine Vermittlungsabsicht gibt. Diese Regelung hat mit Verbraucherschutz nichts zu tun, sondern läuft diesem entgegen.

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Seite 3 Inwiefern sehen sich Versicherungsmakler vom Gesetzgeber gut verstanden, was die Stärkung ihrer Rechtsposition angeht?