Ein Artikel von Norman Wirth, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Seniorpartner bei Wirth-Rechtsanwälte
Das Jahr 2026 bringt rechtliche und regulatorische Änderungen, die für Versicherungs- und Finanzvermittlerinnen und -vermittler relevant sind. Neben den üblichen Anpassungen bei Sozialversicherungswerten treten neue Erlaubnistatbestände in Kraft, europäische Großvorhaben werden konkret, und die Rechtsprechung schärft an mehreren Stellen die Linie. Der folgende Überblick knüpft an den Rück- und Ausblick für 2025 (siehe AssCompact 01/2025) an und konzentriert sich auf die wichtigsten Themen aus juristischer Sicht.
Rechengrößen 2026: Anlass zur Aktualisierung der Beratung
Eine der wenigen belastbaren Konstanten sind die jährlichen Anpassungen der Rechengrößen in der Sozialversicherung. Zum 01.01.2026 gelten u. a. folgende Werte:
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 69.750 Euro jährlich bzw. 5.812,50 Euro monatlich.
- Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) für den Wechsel in die private Krankenversicherung liegt 2026 bei 77.400 Euro jährlich bzw. 6.450 Euro monatlich.
- In der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze auf 101.400 Euro jährlich bzw. 8.450 Euro monatlich.
Für die Beratung bedeutet das: Gutverdienende zahlen künftig auf einen größeren Teil ihres Einkommens Beiträge. Gleichzeitig entstehen Beratungsanlässe – etwa zur optimalen Gestaltung des PKV-Wechsels, zur Höhe des Arbeitgeberzuschusses oder zur zusätzlichen Altersvorsorge. Für die Beratungspraxis ist weniger die exakte Höhe entscheidend als die Frage, ob die bisherige Gestaltung unter den neuen Grenzen noch passt – etwa, ob die gesetzliche Krankenversicherung noch die sinnvollste Lösung darstellt, welche Rolle Zusatzversicherungen spielen und ob die gesetzlichen Rentenanwartschaften ausreichen. Vermittlerinnen und Vermittler sollten die angepassten Werte als Anlass nutzen, bestehende Konzepte zu überprüfen und dies in der Beratungsdokumentation sichtbar zu machen. Wer aktiv auf geänderte Rahmenbedingungen hinweist und Alternativen aufzeigt, kann spätere Vorwürfe unterlassener Hinweise deutlich entschärfen.
§ 34k GewO: Neue Erlaubnispflicht für Verbraucherkreditvermittlung
Mit § 34k GewO entsteht zum 20.11.2026 ein eigenständiger Erlaubnistatbestand für die Vermittlung von allgemeinen Verbraucherkrediten. Tätigkeiten, die bisher über § 34c GewO abgedeckt wurden, erfordern künftig eine 34k-Erlaubnis, wenn Raten- und Konsumentenkredite vermittelt werden oder hierzu beraten wird. Die Voraussetzungen orientieren sich an den anderen „34er“-Erlaubnissen (Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde). Für viele bisherige §34c-Vermittler bedeutet dies die Vorbereitung auf eine IHK-Sachkundeprüfung im Bereich Verbraucherkredite. Übergangsfristen und Alte-Hasen-Regelung entschärfen die Umstellung. Für In- haberinnen und Inhaber einer §34i-Erlaubnis ist eine Anrechnung bereits nachgewiesener Sachkunde vorgesehen, gleichwohl sind nicht alle Detailfragen abschließend geklärt. Wer das Geschäftsfeld Verbraucherkredite künftig (weiter) aktiv betreiben will, sollte die Beantragung der Erlaubnis und die Sachkundeplanung frühzeitig angehen. Eine Tätigkeit ohne 34k-Erlaubnis ist aufsichtsrechtlich hochriskant.
Seite 1 2026: Regulatorischer und rechtlicher Ausblick für Vermittler
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