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14. Februar 2018
34f-Vermittler unter BaFin-Aufsicht: Man kann es so oder so sehen

34f-Vermittler unter BaFin-Aufsicht: Man kann es so oder so sehen

Seit Vorliegen des Koalitionsvertrags diskutiert die Branche über die künftige Aufsicht von Finanzanlagenvermittler. Der Vertrag sieht vor, dass 34f-Vermittler künftig von der BaFin beaufsichtigt werden sollen. Ein Großteil der Interessenvertreter kann nichts Gutes an dem Vorschlag finden. Es gibt aber auch andere Stimmen. Besser direkt die BaFin als indirekt die Versicherer, heißt es dort zum Beispiel.

Wie dem letzte Woche vereinbarten Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD zu entnehmen ist, soll für die Aufsicht über freie Finanzanlagenvermittler, die also eine Erlaubnis nach 34f GewO haben, in Zukunft die BaFin verantwortlich sein. Die Maklerverbände BDVM, BVK und AfW schätzen die Pläne der Regierung in spe unterschiedlich ein.

Auf Seite 135 des Koalitionsvertrags heißt es unter der Überschrift „Verbraucherschutz“ wörtlich: „Wir werden zur Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Finanzaufsicht die Aufsicht über die freien Finanzanlagevermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Dabei wollen wir sicherstellen, dass die dadurch bei den Ländern freiwerdenden Aufsichtskapazitäten zur Stärkung der Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzbereich verwendet werden.“

Unsicherheit für freie Finanzanlagenvermittler

Für die Vermittler dürfte diese Nachricht einigermaßen überraschend kommen. Bisher sind sie mit Genehmigung von Industrie- und Handelskammern oder Gewerbeämtern tätig. Im Zentrum der Aufmerksamkeit dürfte für sie momentan eher stehen, was die noch zu erwartende neue Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) bringt. Sie wird bestimmen, inwiefern die Regeln der Finanzrichtlinie MiFID II für sie gelten, die seit dem 03.01.2018 in Kraft ist. Sollte dies der Fall sein, werden neue bürokratische Hürden auf die Vermittler zukommen.

Mit einem „erheblichen finanziellen und bürokratischen Aufwand“ rechnet auch der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW, sollte die Koalition die Änderung der Aufsicht in die Tat umsetzen. Er betont, dass erst 2013 das Zulassungs- und Aufsichtssystem durch IHKen, Gewerbeämter und Wirtschaftsprüfer eingeführt wurde und sieht kein überzeugendes Argument für einen erneuten Systemwechsel. Im Gegenteil: Er bescheinigt den IHKen großes Know-how und Engagement in der Sache und will sich für eine bundeseinheitliche IHK-Aufsicht einsetzen.

BDVM: Lieber BaFin als indirekte Kontrolle durch die Versicherer

Anders sieht das Hans-Georg Jenssen, Vorstand des Bundesverband Deutscher Versicherungs-Makler e.V. Der Verband hatte sich bereits bei der Umsetzung der IMD 2006/2007 dafür ausgesprochen, die Aufsicht über die Versicherungsvermittler der BaFin zu überantworten. „Wir sind das einzige Land in Europa, bei dem die Versicherungsaufsicht nicht auch die Aufsicht über die Vermittler hat“, sagt Jenssen gegenüber AssCompact. Bei der Aufsicht durch die IHKen bliebe jedoch „der Mangel, dass auf europäischer Ebene z. B. EIOPA munter über Vermittlerfragen entscheidet und unsere BaFin dafür an sich gar kein Mandat hat“, so Jenssen weiter. Diese Situation führe auch dazu, dass die BaFin verstärkt versuche, über eine Kontrolle der Versicherer die Versicherungsvermittler zu kontrollieren. „Es ist naturgemäß keine Wunschvorstellung des Sachwalters des Kunden, durch den Versicherer kontrolliert zu werden, quasi als verlängerter Arm der BaFin“, betont der BDVM-Vorstand. Der Verband beurteilt deshalb den Plan der GroKo nicht per se als negativ. Allerdings müssten nach seiner Ansicht dann neben den 34f-Vermittlern auch die Versicherungsvermittler von der BaFin beaufsichtigt werden, um bürokratischen Mehraufwand zu vermeiden.

BVK befürchtet Mehr an Bürokratie und Regulierung

Der BVK wiederum ist der Meinung, dass sich die bestehende Aufsicht bewährt hat. Präsident Michael H. Heinz befürchtet zudem, dass die BaFin mit der Aufsicht überfordert wäre: „Eine zentrale Behörde wie die BaFin wäre durch den erforderlichen großen bürokratischen und kostenintensiven Aufwand auf absehbare Zeit nicht in der Lage, die große Anzahl der Vermittler effizient zu beaufsichtigen.“ Auch er hält nichts von einer Doppelaufsicht: „Stellen wir uns nur einmal vor, dass ein Vermittler mit § 34d GewO und § 34f GewO Zulassung zwei verschiedenen Aufsichtsbehörden unterfallen soll! Das ist wieder ein Mehr an Regulierung und Bürokratie. Damit muss Schluss sein!“, betont Heinz gegenüber AssCompact. Auch der BVK fordert eine bundeseinheitliche Lösung bezüglich der Aufsicht, allerdings – im Gegensatz zum BDVM – zu Gunsten der IHK.

Kein Grund zur Panik

AfW-Vorstand Norman Wirth betont, dass er keine Gefahr sieht, dass durch einen Aufsichtswechsel der § 34f abgeschafft werden könnte. „Offensichtlich klargestellt werden muss, dass ein angedachter Wechsel der Zuständigkeit für die Aufsicht nicht automatisch zu einer Abschaffung des § 34f Gewerbeordnung, also der KWG-Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 führt. Es gibt keinen Plan, die Fondsvermittlung ausschließlich KWG-Instituten zu überlassen, wie teilweise kolportiert wird.“

Bevor es an die Umsetzung von Details aus dem Koalitionsvertrag geht, muss die neue Regierung jedoch erst einmal ihre Arbeit aufnehmen. Dass sich im Regierungsalltag immer wieder nicht an Koalitionsverträge gehalten wird, darf als offenes Geheimnis bezeichnet werden. Auch die beiden Rechtsanwälte Jenssen und Wirth warnen davor, das Thema zu hoch aufzuhängen. Jenssen: „Es wird noch eine Menge Wasser die Elbe oder die Spree runter laufen, bis es zu einer Änderung der Aufsichtszuständigkeiten kommt. […]“ Eine Behandlung der Thematik im Koalitionsvertrag sei jedenfalls nicht zwingend erforderlich gewesen. (tos)