Sobald das Maklerunternehmen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner hat, ist die dadurch entstehende Steuer nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn die Zuwendung insgesamt 35 Euro übersteigt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Einladung zu Veranstaltungen kann Einnahmen generieren
Lädt man Geschäftspartner zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen ein, können diese Zuwendungen beim Eingeladenen als einkommensteuerpflichtige Einnahmen gelten. Ist dies der Fall, handelt es sich nicht mehr um ein Geschenk. Deshalb darf diese Einkommensteuer vom Schenker übernommen werden. Gemäß § 37b EStG beträgt der Pauschalsteuersatz 30%. Die Übernahme der Versteuerung ist nach Auffassung des BFH ebenfalls ein Geschenk, ein „Steuergeschenk“. Dieses wird steuerlich wie eine Zuwendung behandelt. Aus diesem Grund greift das Abzugsverbot auch dann, wenn die 35-Euro-Grenze aufgrund der Pauschalsteuer überschritten wird. (kk/tos)
BFH, Urteil vom 30.03.2017, Az.: IV R 13/14
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