Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat am 04.05.2026 entschieden, dass die Überflutung beim Ostsee-Hochwasser am 20./21.10.2023 als „Sturmflut“ im versicherungsrechtlichen Sinne zu bewerten ist.
Streit um Versicherungsschutz nach Hochwasser und um 800.000 Euro
Dem Verfahren lag die Klage einer Eigentümerin einer Wohnanlage in Schleswig zugrunde, die nahe der Schlei liegt und durch das Hochwasser betroffen war. Die Klägerin bezifferte den Schaden durch vollgelaufene Keller auf rund 800.000 Euro. Für das Objekt bestand eine Elementarschadenversicherung. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind anhand der Vertragsbedingungen Überschwemmungsschäden, die durch eine „Sturmflut“ oder durch eine „Ausuferung von Nord- und Ostsee“ verursacht werden.
Die Klägerin begehrte dennoch Leistungen aus der Versicherung. Sie vertrat die Auffassung, dass eine „Sturmflut“ neben einem Sturm auch eine Flut im Sinne der Gezeiten voraussetze. Zudem könne von einer „Ausuferung“ des Meeres nur entlang der offenen Küstenlinie gesprochen werden, nicht jedoch bei einem weit ins Binnenland reichenden Gewässer wie der Schlei.
Bereits in erster Instanz hatte das Landgericht Flensburg die Klage abgewiesen. Nach dessen Auffassung wird umgangssprachlich beim Begriff der Sturmflut nicht danach unterschieden, ob das Hochwasser allein durch auflandigen Wind oder durch ein Zusammenwirken von Wind und Tide verursacht wird. Maßgeblich sei, dass es sich um ein außergewöhnliches Hochwasserereignis handele. Zudem sei die Schlei aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers als Meeresarm der Ostsee einzuordnen.
OLG bestätigt weite Auslegung des Sturmflutbegriffs
Die Berufung der Klägerin blieb vor dem OLG ohne Erfolg. Das Gericht schloss sich im Wesentlichen der Vorinstanz an. Ein verständiger Versicherter verstehe die Ausschlussklausel dahin, dass Schäden durch großflächige Naturereignisse infolge von Meereshochwasser vom Versicherungsschutz ausgenommen seien. Eine Sturmflut sei „ein durch auflandigen Sturm bewirktes, außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und in Flussmündungen“. Ein Mitwirken der Gezeiten sei hierfür nicht erforderlich.
Auch die Klausel zur „Ausuferung“ der Nord- und Ostsee erfasse sämtliche Seehochwasserfälle. Eine Beschränkung auf die offene Küstenlinie bestehe nicht. Die Nord- und Ostseeküste sei durch zahlreiche Einschnitte wie Flussmündungen und Förden geprägt. Überflutungsschäden in diesen Bereichen seien ebenfalls vom Ausschluss umfasst, da das Ansteigen des Meeresspiegels zusammenhängende Gewässer gleichermaßen betreffe.
Ausschluss greift auch bei Schäden im Binnenbereich
Nach Auffassung des Gerichts ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, dass die Schlei mit der Ostsee verbunden ist und ihr Wasserstand von den Windverhältnissen auf der Ostsee beeinflusst wird. Auf die Entfernung des betroffenen Ortes zur offenen See komme es daher nicht an.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision hat das OLG zwar nicht zugelassen, die Klägerin kann jedoch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. (bh)
Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 04.05.2026 - Az: 16 U 83 / 25
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