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5. Mai 2023
Abfindung: Fünftelregelung mildert die Steuerlast

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Abfindung: Fünftelregelung mildert die Steuerlast

Wenn leitende Angestellte oder unternehmerisch tätige Geschäftsführer das Unternehmen verlassen, fließt oft eine Abfindung. Welche Höhe als angemessen gilt, wie Abfindungen steuerlich und abgabenbezogen behandelt werden und steuerliche Optimierungspotenziale erläutert ein Steuerexperte.

Ein Artikel von Volker Schmidt, Geschäftsführer der SEB Steuerberatungsgesellschaft GmbH, Steuerberater, Vereidigter Buchprüfer

Scheiden tut weh, meint der Volksmund. Daher werden Trennungen mitunter versüßt. Das ist im Arbeitsleben zum Beispiel oft der Fall, wenn leitende Angestellte oder unternehmerisch tätige Geschäftsführer ihren Stuhl räumen (müssen). Dann kommt in den meisten Fällen eine Abfindung zur Sprache. Die steht vor allem dann zur Diskussion, wenn der laufende Vertrag noch eine erhebliche Restlaufzeit hat und die Trennung vom Unternehmen angestoßen wurde. Die allererste Frage, die sich Betroffene in dieser Situation stellen: Wie viel lässt sich rausschlagen? Die Höhe einer Abfindung hängt sicherlich von den Faktoren des jeweiligen Arbeits- beziehungsweise Vertragsverhältnisses ab. Wie schnell soll die Trennung erfolgen? Vielleicht wird sogar eine Abkürzung vertraglich vereinbarter Fristen angestrebt. Von wem geht der Wunsch nach einer Trennung aus? Wie geschickt verhandelt die ausscheidende Person? Wie viele Jahre war sie im Unternehmen beschäftigt? Welche Verdienste hat sie sich in dieser Zeit erworben?

Rechtsprechung gibt Orientierung vor

Trotz aller individuellen Eigenheiten lassen sich aus der Praxis einige Richtwerte ableiten. So haben Gerichte in Streitfällen zu betriebsbedingten Kündigungen die Formel 0,5 Monatsgehälter je Jahr Betriebszugehörigkeit entwickelt. Damit ist schon mal eine untere Grenze zur Orientierung eingezogen. Wer sich damit nicht zufriedengeben möchte, hat durchaus Spielraum für Verhandlungen. Im Netz kursieren viele Ratschläge zu diesem Thema. Auf manchen Seiten sind auch Tools zu finden, mit denen sich die Abfindung berechnen lässt. Aber diese Ergebnisse sollten nur als Richtwert angesehen werden. Ob vollmundige Versprechen, dass mit anwaltlicher Vertretung bis zu 2,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr erreicht werden, haltbar sind, kann nur im Realtest überprüft werden.

Handelt es sich zudem um einen unternehmerisch tätigen Geschäftsführer, ist der Fall noch ein wenig spezieller. Er sitzt dann als Arbeitnehmer und Unternehmer am Verhandlungstisch. Dann muss auch immer ein Fremdvergleich mit zurate gezogen werden. Hat der scheidende Geschäftsführer genügend überzeugende Argumente parat, dann sollte schon ein Monatsgehalt pro Jahr der Anstellung drin sein. Auf jeden Fall ist es sinnvoll, alle Argumente schon vor der Verhandlung schriftlich zu erfassen und nicht erst dann, wenn es ein vorliegendes Angebot zu prüfen gibt.

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Ein Artikel von
Volker Schmidt