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28. Oktober 2026
Abschleppunfall: Haftung wird zwischen den Beteiligten geteilt
Abschleppunfall: Haftung wird zwischen den Beteiligten geteilt

Abschleppunfall: Haftung wird zwischen den Beteiligten geteilt

Bei einem privaten Abschleppmanöver kamen eine fehlerhafte Befestigung der Abschleppstange und ein Fahrfehler zusammen, sodass das hintere Fahrzeug auf den ziehenden PKW auffuhr. Der Kfz-Haftpflichtversicherer lehnte eine Regulierung ab. Letztlich zu entscheiden hatte dann das Landgericht Ellwangen.

Nach einem Unfall beim privaten Abschleppen hat sich in einem konkreten Fall die Frage gestellt, ob der Kfz-Haftpflichtversicherer für den Schaden aufkommen muss. Das Landgericht (LG) Ellwangen hat in dem Fall die Haftung auf zwei Drittel zu einem Drittel verteilt. Auf das Urteil weist aktuell die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Ein Pkw-Besitzer hatte einen Bekannten gebeten, sein defektes Cabrio abzuschleppen. Der Bekannte hatte zunächst einen Anhänger vorgeschlagen und keine Erfahrung mit Abschleppstangen. Schließlich wurde eine geliehene Abschleppstange verwendet. Die Beteiligten befestigten sie diagonal – vorne rechts am abgeschleppten und hinten links am ziehenden Fahrzeug. Der Abstand zwischen den beiden Autos betrug dadurch nur rund 1,50 Meter.

Vollbremsung bei Gelblicht

An einer Kreuzung in Ulm zeigte die Ampel bereits Gelb. Der Fahrer des ziehenden Autos bremste jedoch nicht rechtzeitig, sondern erst unmittelbar vor dem Umschalten auf Rot stark ab. Das hintere Fahrzeug fuhr auf. Dabei wurden die Front des abgeschleppten Autos und die Abschleppstange beschädigt. Der Kfz-Haftpflichtversicherer lehnte eine Regulierung ab, weil nach ihrer Auffassung keine akute Nothilfe vorgelegen hatte.

Gericht verteilt Haftung

Das Landgericht Ellwangen sah die Verantwortung bei beiden Beteiligten. Dem Fahrer des ziehenden Fahrzeugs warf das Gericht eine grob fahrlässige Vollbremsung vor. Er habe bei Gelb nicht vorausschauend angehalten und den nachfolgenden Fahrer dadurch in eine Situation gebracht, in der dieser nicht mehr habe reagieren können. Auf den vereinbarten Haftungsausschluss konnte er sich deshalb nicht berufen.

Dennoch musste sich der Halter des abgeschleppten Fahrzeugs ein Mitverschulden von einem Drittel anrechnen lassen. Ein Gutachten hatte ergeben, dass der Unfall bei einer geraden Befestigung der Abschleppstange trotz der Bremsung vermeidbar gewesen wäre. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Kläger den unerfahrenen Helfer entsprechend anweisen oder auf das Abschleppen verzichten müssen. (bh)

LG Ellwangen, Urteil vom 10.10.2025 – Az: 3 O 23/25