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9. März 2020
Adoption abgebrochen. Staat bittet wankelmütiges Paar zur Kasse

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Adoption abgebrochen. Staat bittet wankelmütiges Paar zur Kasse

Adoptionsbewerber sollen monatlich 5.000 Euro zahlen

Das Ehepaar erhielt ein halbes Jahr später einen Bescheid, in dem sie zur Zahlung von 38.000 Euro aufgefordert wurden. Bei dem Betrag handelte es sich um die Kosten für die Unterbringung sowie die Krankenversicherung und den Dolmetscher, was in einer Höhe von ca. 5.000 Euro pro Monat zu Buche schlug. Die 38.000 Euro umfassten folglich nur den Zeitraum von Juli 2014 bis Februar 2015. Auf das Paar warteten dementsprechend weitere knapp fünfeinhalb Jahre, in denen sie die Kosten für den Lebensunterhalt zu tragen hätten. Das Paar klagte gegen die Forderungen der Stadt.

Paar spricht von unzureichender Aufklärung

Die beiden vertraten die Ansicht, dass der Bescheid rechtswidrig erfolgt sei. Der Vertreter des Jugendamtes habe sie nicht ausreichend aufgeklärt, sondern lediglich gesagt, dass es teuer werden könne, wenn sie die Adoption abbrechen würden. Sie seien davon ausgegangen, dass sie in einem solchen Fall lediglich für sechs Monate und nicht sechs Jahre zur Übernahme der Unterhaltskosten verpflichtet seien. Dass eine kurzfristige Rückführung des Kindes nicht möglich sein könnte, hätte ihnen auch niemand gesagt. Auch über den Umstand, dass das Kind Verhaltensauffälligkeiten an den Tag lege, fühlten sie sich nicht hinreichend aufgeklärt.

Beschluss ist existenzgefährdend, aber rechtens

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte die Klage ab, das OVG schloss sich in seiner Entscheidung dem an und lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Das OVG begründete seinen Beschluss damit, dass etwaige Verstöße des Jugendamtsvertreters gegen Belehrungs- und Aufklärungspflichten bereits deshalb nicht zum Erfolg der Klage führen könnten, da diese nicht die Unwirksamkeit der Erklärung zur Folge hätten. Lediglich Schadensersatzansprüche könnten sich diesbezüglich ergeben. Die Kläger hatten zugegeben, dass sie sich unsicher hinsichtlich des zeitlichen Umfangs ihrer Haftung waren. Dennoch hätten sie weder nachgefragt noch die beurkundete Erklärung unterlassen. Dementsprechend sei auch eine etwaige unzureichende Aufklärung nicht ursächlich für den entstandenen Schaden gewesen. Auch, dass die Höhe der Erstattungsbeträge unter Umständen existenzgefährdend für die Eheleute sei, stehe der Rechtmäßigkeit derselben nicht entgegen. Der Beschluss ist unanfechtbar. (tku)

OVG Münster, Beschluss vom 03.03.2020, Az.: 12 A 1353/17

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