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28. Mai 2026
Aktien-Rückkauf: Angebot über WhatsApp zu spät angenommen
Aktien-Rückkauf scheitert: Angebot über WhatsApp zu spät angenommen

Aktien-Rückkauf: Angebot über WhatsApp zu spät angenommen

Wer ein Vertragsangebot per WhatsApp erst nach 31 Tagen annimmt, ist zu spät: Ein Vertrag kommt nicht zustande. Das OLG Frankfurt am Main stellt klar, dass Messenger-Nachrichten als Kommunikation unter Abwesenden gelten. Es sind dabei die gesetzlichen Annahmefristen einzuhalten.

Messenger-Dienste wie WhatsApp gehören längst auch zum geschäftlichen Alltag. Doch rechtlich gelten für Vertragsangebote per Chat nicht automatisch dieselben Maßstäbe wie für ein persönliches Gespräch. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun klargestellt: Ein über WhatsApp unterbreitetes Vertragsangebot ist grundsätzlich als Antrag unter Abwesenden zu behandeln. Wird ein solches Angebot erst Wochen später angenommen, kann die Annahmefrist bereits abgelaufen sein. In der Folge kommt kein Vertrag zustande.

Streit um zugesagten Aktienrückkauf

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Streit zwischen zwei befreundeten Parteien über den Rückkauf von Aktien. Der Kläger, Betreiber eines Cafés, hatte in den Jahren 2020 und 2022 Aktien einer Gesellschaft aus dem Konzernumfeld des Beklagten erworben. Der Beklagte wiederum ist Gründer und Vorstand einer Aktiengesellschaft. Trotz negativer Kursentwicklung investierte der Kläger weiter. Ende 2022 vereinbarten die Parteien schließlich einen Aktientausch.

Später verlangte der Kläger den Rückkauf dieser getauschten Aktien. Er berief sich dabei auf eine WhatsApp-Nachricht des Beklagten aus dem Oktober 2022. Demnach habe der Beklagte ihm zugesichert, die Aktien unter bestimmten Bedingungen – insbesondere bei einer negativen Kursentwicklung – zurückzukaufen. Dieses Angebot habe er angenommen und verlangte daher die Zahlung von 150.000 Euro Zug um Zug gegen Rückübertragung der Aktien.

Während das Landgericht der Klage zunächst stattgegeben hatte, hatte die Berufung des Beklagten vor dem zuständigen 9. Zivilsenat des OLG Frankfurt Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts war kein wirksamer Wiederverkaufsvertrag zustande gekommen.

Die Richterin ließ dabei offen, ob die WhatsApp-Nachricht vom 15.10.2022 überhaupt ein rechtsverbindliches Angebot zum Rückkauf der Aktien darstellte. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass der Kläger eine mögliche Offerte jedenfalls nicht rechtzeitig angenommen habe.

WhatsApp gilt rechtlich als Kommunikation unter Abwesenden

Das Gericht stellte klar, dass es sich bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats rechtlich um Anträge unter Abwesenden handelt. Zwar ermögliche der Messenger-Dienst eine unmittelbare Kommunikation, diese sei jedoch nicht zwingend. Nachrichten könnten zeitversetzt gelesen und beantwortet werden. In dieser Hinsicht sei WhatsApp eher mit E-Mail oder SMS vergleichbar als mit einem unmittelbaren Gespräch.

Nach § 147 Abs. 2 BGB kann ein Antrag unter Abwesenden nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem der Antragende unter gewöhnlichen Umständen mit dem Eingang einer Antwort rechnen darf. Maßgeblich sei dabei eine objektive Betrachtung aus Sicht des Erklärungsempfängers. Zu berücksichtigen seien insbesondere Komplexität und wirtschaftliche Tragweite des Geschäfts.

31 Tage waren zu spät

Im konkreten Fall nahm der Kläger das behauptete Angebot frühestens 31 Tage später an. Nach Auffassung des OLG war dies verspätet. Auch bei wirtschaftlich bedeutsamen und komplexeren Geschäften ziehe die höchstrichterliche Rechtsprechung regelmäßig eine Grenze von etwa vier Wochen. Allein das freundschaftliche Verhältnis der Parteien rechtfertige keine längere Annahmefrist. Besondere Umstände, die ein entsprechendes Vertrauen hätten begründen können, seien nicht ersichtlich gewesen.

Die verspätete Annahme galt damit gemäß § 150 BGB als neues Angebot. Dieses habe der Beklagte jedoch seinerseits nicht angenommen. Ein Anspruch auf Rückkauf der Aktien bestand folglich nicht.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.05.2026 – Az: 9 U 27/25