Ein Artikel von Dr. Mark Wilhelm, LL.M., Rechtsanwalt Master of Insurance Law, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei Wilhelm Rechtsanwälte
Eigentlich hatten die D&O-Versicherer den Mega-Schadenfall Dieselskandal bereits im Sommer 2021 zu den Akten gelegt: Mit dem VW-Konzern einigten sich die Versicherer der Manager des Autobauers auf eine einmalige und vor allem abschließende Zahlung von 270 Mio. Euro. Im Gegenzug sagte die Konzernführung zu, keine weiteren Schadensersatzansprüche gegen aktuelle oder ehemalige Manager mehr im Zusammenhang mit dem Diesel-Komplex zu erheben. Für die D&O-Versicherer ein vernünftiger Deal: Sie hatten die Manager mit einer Deckung von bis zu 500 Millionen Euro ausgestattet, mussten nun aber nur wenig mehr als die Hälfte davon zahlen.
Doch nun muss der Vergleich – eine der größten D&O-Schadenzahlungen der deutschen Wirtschaftsgeschichte – völlig neu aufgerollt werden: Ende September vergangenen Jahres hatte der Bundesgerichtshof den Deckungsvergleich zwischen VW und den Versicherern für nichtig erklärt (Urt. v. 30.09.2025, Az. II ZR 154/23). Die Aktionäre seien im Vorfeld nicht ausreichend darüber informiert worden, dass der Erhalt der Versicherungsleistung mit einem gewichtigen Zugeständnis – dem Haftungsverzicht gegenüber mehr als 150 möglichen Verantwortlichen im Konzern – verbunden war. Auch seien die Privatvermögen der Manager nicht ausreichend geprüft worden.
Während also die betroffenen Versicherer den Diesel-Fall wieder auf „offen“ in ihre Bücher nehmen müssen und hinter den Kulissen in Wolfsburg die Karten zwischen VW-Konzern, Managern und Versicherern neu gemischt werden, diskutiert der Markt die Breitenwirkung der Entscheidung:
Unternehmen könnten künftig versuchen, Deckungsansprüche aus der D&O-Police noch konsequenter durchzusetzen, um das Risiko einer Anfechtung durch Aktionäre gar nicht erst aufkommen zu lassen. Der Druck auf die Konzernführungen wächst jedenfalls, nach Großschäden das Maximale von den Verantwortlichen und ihren Versicherern ersetzt zu bekommen. Vorstände, die nun – wohl berechtigterweise – ihr Privatvermögen in Gefahr sehen, werden von den Unternehmen schon bei der Anstellung höhere Deckungssummen verlangen.
D&O-Schäden durch Insolvenzen im Fokus
Das VW-Urteil war nicht die einzige Karlsruher Entscheidung, die zum Jahreswechsel 2025/26 in den Schaden- und Rechtsabteilungen vieler D&O-Versicherer Kopfzerbrechen bereitet: Am 19.11.2025 (Az. IV ZR 66/25) erklärte das oberste Gericht die bisherige OLG-Rechtsprechung zu D&O-Schäden in der Insolvenz für hinfällig:
Insolvenzverwalter prüfen seit einigen Jahren standardmäßig, ob die bisherige Geschäftsführung in der Unternehmenskrise Pflichtverletzungen beging, die die Gesellschaft oder ihre Gläubiger schädigten. Regelmäßiger Anknüpfungspunkt sind dabei Zahlungen, die der Geschäftsführer noch leistete, obwohl die Gesellschaft bereits überschuldet und insolvent war. Derartige Zahlungen kann der Insolvenzverwalter für die Gesellschaft vom Geschäftsführer zurückverlangen.
Grundsätzlich sind derartige Ansprüche von der D&O gedeckt, wie der BGH bereits 2020 klarstellte (Urteil vom 18.11.2020, Az. IV ZR 217/19). Doch D&O-Versicherer wendeten bislang oft ein, der Geschäftsführer hätte mit der Zahlung nach Verstreichen der Insolvenzantragsfrist gegen eine „Kardinalpflicht“ verstoßen: Die Pflicht, die Liquidität im Blick zu haben, kenne jeder Geschäftsführer. Wer also den Insolvenzantrag zu spät stelle, handele stets wissentlich pflichtwidrig. Wissentliche Pflichtverletzungen sind ein Standardausschluss in der D&O-Versicherung.
Gerade die Situation mit dem größten Haftungsrisiko für das Management, die Liquiditätskrise, sollte damit grundsätzlich unversichert sein. Doch der BGH stellte nun klar, dass sich D&O-Versicherer nicht mit Verweis auf „Kardinalpflichten“ aus der Darlegungs- und Beweislast stehlen können. Der Versicherer muss stets vollumfänglich darlegen und beweisen, dass der Manager subjektiv – d. h. aus seiner Sicht und in der konkreten persönlichen Situation – wissentlich seine Pflicht verletzte. Das gilt nicht nur für Pflichtverletzungen in der Insolvenz, sondern grundsätzlich.
Damit wird es für D&O-Versicherer wieder deutlich schwerer, ihre Leistungspflicht in Insolvenzfällen erfolgreich abzulehnen. Das Urteil kommt für Versicherer zur Unzeit: Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist 2025 auf ein neues Zehnjahreshoch gestiegen. In den D&O-Schadenabteilungen dürfte sich dieser Anstieg 2026 in zusätzlichen D&O-Versicherungsfällen bemerkbar machen.
Showdown zum Bußgeldregress
Während also Karlsruhe den Versicherern einige Hausaufgaben für das neue Jahr aufgegeben hat, schauen die D&O-Experten schon gespannt nach Luxemburg. Dort wird im Laufe des Jahres eine Entscheidung zum Thema Bußgeld- regress erwartet: Der BGH hatte den obersten europäischen Richtern im Februar 2025 die Frage vorgelegt, ob Unternehmen von den verantwortlichen Managern Schadensersatz für den Unternehmen auferlegte Kartellbußgelder verlangen können.
Die Frage ist seit vielen Jahren in Deutschland heiß umstritten und von der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet worden. Während einige Gerichte der Ansicht sind, dass sich Bußgelder grundsätzlich an das Unternehmen richten und schon deshalb nicht einfach weitergereicht werden dürfen, sahen andere Gerichte das Thema differenzierter. Nach Ansicht vieler Juristen ist ein erlittenes Bußgeld ein Vermögensschaden der Gesellschaft, den diese nach den allgemeinen Grundsätzen der Organhaftung bei den verantwortlichen Entschei- dungsträgern regressieren kann. In der Tendenz scheint dies auch der BGH so zu sehen, ließ er in der EuGH-Vorlage durchblicken.
Sollten BGH und EuGH in ihrer endgültigen Entscheidung keine Einwände gegen einen Bußgeld-regress vorbringen, so eröffnet sich damit ein neues Haftungsgroßrisiko für die Manager in Deutschland. Denn Bußgeldern gehen nahezu immer Pflichtverletzungen durch die Unternehmensleitung voraus, weil das Management offensichtlich keine ausreichende Compliance zur Verhinderung von bußgeldrelevanten Taten wie illegalen Preisabsprachen sicherstellte.
Die D&O-Versicherung wird also 2026 mehr denn je gebraucht werden – und innovative Bedingungswerke, die die relevanten Risiken der Manager abdecken, werden sich am Markt hervorheben.
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