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9. Mai 2021
Aktuelle Entwicklungen in der industriellen Haftpflicht

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Aktuelle Entwicklungen in der industriellen Haftpflicht

Offene Vermögensschadendeckung jetzt auch für KMU

Die Gothaer bietet ihren mittelständischen Kunden nun erstmals in ihrer neuen Industriehaftpflichtpolice die Möglichkeit, dieses Risiko optional einzuschließen. Dies geschieht in Form einer Zusatzklausel, sodass der gewohnte Rahmen der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung nicht verlassen, sondern sinnvoll ergänzt wird. Der Versicherungsschutz wird hiermit erweitert auf Schadensersatz neben der Leistung und Aufwendungsersatz, welche der Versicherungsnehmer im Falle einer mangelhaften Erfüllung zu leisten hat, und umfasst damit insbesondere auch Betriebsunterbrechungsschäden beim Vertragspartner des Versicherungsnehmers. „Verstehen“ kommt für die Gothaer vor „Versichern“. Deshalb wird jedes Risiko individuell betrachtet, wobei die Gothaer auch ihr eigenes Risk Engineering einsetzt. Hierfür sind auch spezifische Risikoinformationen erforderlich.

Zusammenführung von UHV und USV

Ebenfalls recht neu im Markt sind zudem die ersten Versicherungsprodukte, die der unverbindlichen Empfehlung des GDV zur Umwelt­risikoversicherung folgen. Die neue Umweltrisikoversicherung (URV), wie sie auch in der Gothaer Industriehaftpflichtpolice enthalten ist, vereint die Umwelthaftpflicht- (UHV) und die Umweltschadensversicherung (USV) und bildet sämtliche Umweltrisiken in einer Deckung ab. Dopplungen entfallen, die Versicherungs­bedingungen werden kundenfreundlicher. Durch die Zusammenführung der Umwelthaftpflicht- und der Umweltschadensversicherung sind inhaltliche Änderungen erfolgt.

Das Produktumwelthaftpflichtrisiko wird im Rahmen der neuen URV vollständig versichert. Damit ist zukünftig neben dem qualifizierten auch das nicht qualifizierte Produktumwelthaftpflichtrisiko Gegenstand der URV. Das nicht qualifizierte Produktumwelthaftpflichtrisiko ist nach den alten Versicherungskonzepten innerhalb der Produkthaftpflichtversicherung abgedeckt. Vom qualifizierten Produktumwelthaftpflichtrisiko spricht man, wenn Produkte ersichtlich für Umwelt­anlagen im Sinne des Umwelthaftpflichtgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes oder sonstiger dem Umweltschutz dienender Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, wohingegen sich das nicht qualifizierte Umweltproduktrisiko auf alle übrigen Produkte bezieht.

Was ist bei der Umstellung zu beachten?

Bei der Umstellung auf die neue URV sollte auf folgende Eckpunkte geachtet werden:

  • Ob und wie ändern sich die Deckungssumme und die Jahresmaximierung, also die Höchst­ersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres, bezogen auf das Umwelthaftpflicht- und das Umweltschadenrisiko?
  • Ob und wie ändern sich Selbstbehalte für das Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenrisiko?
  • Da auch das nicht qualifizierte Produktumwelthaftpflichtrisiko Gegenstand der URV ist, sollte der Versicherungsnehmer auf eine Änderung der Versicherungsfallzuweisung von Schadenereignis auf Manifestation hingewiesen werden.
  • Ob und wie ändert sich der Selbstbehalt für das Produktumwelthaftpflichtrisiko, das bislang in der Produkthaftpflicht mitversichert war?

Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition „Gewerbeversicherung“ und in unserem ePaper.

Bild: © Andrei Merkulov – stock.adobe.com

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