Eine Änderung in den Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) der Alte Leipziger hat gleich zu Jahresbeginn eine Diskussion in der Branche ausgelöst. Konkret geht es darum, dass der Versicherer in Neuverträgen eine Regelung zur befristeten Anerkennung eingeführt hat. Sollte ein „sachlicher Grund“ vorliegen, kann der Versicherer die BU-Leistung einmalig auf maximal zwölf Monate befristen.
Für den Versicherungsmakler Matthias Helberg kam diese Entwicklung laut eines Blogposts auf seiner eigenen Website „überraschend“. Seine Begeisterung für diese Klausel halte sich demnach in Grenzen, schreibt Helberg, weil ein rechtswirksam befristetes Anerkenntnis in der BU dem Versicherer „deutlich mehr Vorteile als dem Versicherten“ bringe. Gleichzeitig, räumt Helberg ein, sollte die Klausel nicht überbewertet werden. Die Vor- und Nachteile einer befristeten Anerkennung diskutiert Helberg in einem separaten Post. Darunter sind unter anderem die Notwendigkeit geringerer Rückstellungen, eine verbesserte Solvenzquote, die Vermeidung der Beweislastumkehr sowie ein geringerer Kosten- und Verwaltungsaufwand.
Ratinghaus bewertet Befristung als positiv
Laut Helberg dürfte die aktuelle Entwicklung bei der Alte Leipziger wohl vorwiegend damit zusammenhängen, dass „die Ratingagentur Franke und Bornberg eine Regelung der Befristung in den Versicherungsbedingungen als positiv einstuft, während die Konkurrenz von MORGEN & MORGEN sie ambivalent, also zwiespältig, sieht.“ Für einen BU-Anbieter sei es in Bezug auf diese beiden Ratinghäuser also unkritischer, die Befristung zu verwenden, als ausdrücklich auf sie zu verzichten.
infinma: Befristete Anerkennung ist Marktstandard
AssCompact hat bei der infinma Institut für Finanz-Markt-Analyse GmbH nach einer Einordnung gefraft. Das Analyse- und Beratungshaus untersucht anhand regelmäßiger Analysen die Marktstandards in der Versicherungslandschaft, darunter auch in der BU. Demnach sei es „üblich“, dass ein zeitlich befristetes Anerkenntnis in Ausnahmefällen möglich ist. Es ist also der derzeitige Marktstandard. Im Jahr 2025 nutzten 187 der 385 von der infinma untersuchten Tarife diese Klausel (siehe Grafik). infinma bewertet sie derzeit als „neutral“ (Marktstandard erfüllt). „Der Verzicht auf ein befristetes Anerkenntnis wird hingegen bei infinma positiv bewertet“, erklärt Dr. Jörg Schulz ist geschäftsführender Gesellschafter und Mitbegründer der infinma.
Die infinma sieht die Beweggründe des Versicherers ähnlich wie Helberg: „Wenn jetzt Versicherer dazu übergehen, ein befristetes Anerkenntnis einzuführen, dann ist es – zumindest derzeit – aus unserer Sicht schlicht und ergreifend die Reaktion darauf, dass es Ratingagenturen gibt, die ein befristetes Anerkenntnis positiv bewerten.“
Mit Blick auf die Argumente lasse sich die Diskussion daher relativ einfach zusammenfassen, erklärt Schulz: Auch die infinma sieht den Vorteil einer befristeten Anerkenntnis eindeutig auf der Seite des Versicherers. „Ein befristetes Anerkenntnis bietet dem Versicherer deutlich mehr Vorteile als dem Kunden: bis hin zu den bisher wenig thematisierten bilanziellen und finanziellen Implikationen für den Versicherer.“
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