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14. Januar 2026
Alte Leipziger BU-Update löst Branchendiskussion aus
Alte Leipziger BU-Update löst Branchendiskussion aus

Alte Leipziger BU-Update löst Branchendiskussion aus

Zu Jahresbeginn hat die Alte Leipziger ein befristetes Anerkenntnis in ihrer BU eingeführt – und damit eine Diskussion in der Branche über die Vor- und Nachteile der Klausel ausgelöst. AssCompact hat bei dem Versicherer sowie bei der infinma nachgefragt, was es mit der Änderung auf sich hat und wie sie einzuordnen ist.

Eine Änderung in den Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) der Alte Leipziger hat gleich zu Jahresbeginn eine Diskussion in der Branche ausgelöst. Konkret geht es darum, dass der Versicherer in Neuverträgen eine Regelung zur befristeten Anerkennung eingeführt hat. Sollte ein „sachlicher Grund“ vorliegen, kann der Versicherer die BU-Leistung einmalig auf maximal zwölf Monate befristen.

Für den Versicherungsmakler Matthias Helberg kam diese Entwicklung laut eines Blogposts auf seiner eigenen Website „überraschend“. Seine Begeisterung für diese Klausel halte sich demnach in Grenzen, schreibt Helberg, weil ein rechtswirksam befristetes Anerkenntnis in der BU dem Versicherer „deutlich mehr Vorteile als dem Versicherten“ bringe. Gleichzeitig, räumt Helberg ein, sollte die Klausel nicht überbewertet werden. Die Vor- und Nachteile einer befristeten Anerkennung diskutiert Helberg in einem separaten Post. Darunter sind unter anderem die Notwendigkeit geringerer Rückstellungen, eine verbesserte Solvenzquote, die Vermeidung der Beweislastumkehr sowie ein geringerer Kosten- und Verwaltungsaufwand.

Ratinghaus bewertet Befristung als positiv

Laut Helberg dürfte die aktuelle Entwicklung bei der Alte Leipziger wohl vorwiegend damit zusammenhängen, dass „die Ratingagentur Franke und Bornberg eine Regelung der Befristung in den Versicherungsbedingungen als positiv einstuft, während die Konkurrenz von MORGEN & MORGEN sie ambivalent, also zwiespältig, sieht.“ Für einen BU-Anbieter sei es in Bezug auf diese beiden Ratinghäuser also unkritischer, die Befristung zu verwenden, als ausdrücklich auf sie zu verzichten.

infinma: Befristete Anerkennung ist Marktstandard

Alte Leipziger BU-Update löst Branchendiskussion aus

AssCompact hat bei der infinma Institut für Finanz-Markt-Analyse GmbH nach einer Einordnung gefraft. Das Analyse- und Beratungshaus untersucht anhand regelmäßiger Analysen die Marktstandards in der Versicherungslandschaft, darunter auch in der BU. Demnach sei es „üblich“, dass ein zeitlich befristetes Anerkenntnis in Ausnahmefällen möglich ist. Es ist also der derzeitige Marktstandard. Im Jahr 2025 nutzten 187 der 385 von der infinma untersuchten Tarife diese Klausel (siehe Grafik). infinma bewertet sie derzeit als „neutral“ (Marktstandard erfüllt). „Der Verzicht auf ein befristetes Anerkenntnis wird hingegen bei infinma positiv bewertet“, erklärt Dr. Jörg Schulz ist geschäftsführender Gesellschafter und Mitbegründer der infinma.

Die infinma sieht die Beweggründe des Versicherers ähnlich wie Helberg: „Wenn jetzt Versicherer dazu übergehen, ein befristetes Anerkenntnis einzuführen, dann ist es – zumindest derzeit – aus unserer Sicht schlicht und ergreifend die Reaktion darauf, dass es Ratingagenturen gibt, die ein befristetes Anerkenntnis positiv bewerten.“

Mit Blick auf die Argumente lasse sich die Diskussion daher relativ einfach zusammenfassen, erklärt Schulz: Auch die infinma sieht den Vorteil einer befristeten Anerkenntnis eindeutig auf der Seite des Versicherers. „Ein befristetes Anerkenntnis bietet dem Versicherer deutlich mehr Vorteile als dem Kunden: bis hin zu den bisher wenig thematisierten bilanziellen und finanziellen Implikationen für den Versicherer.“

Franke und Bornberg: Vertragliche Regelung schafft Transparenz

Sollten Ratinghäuser die positive Bewertung des befristeten Anerkenntnisses also überdenken? In einem eigenen Blogbeitrag hat Michael Franke, geschäftsführender Gesellschafter von Franke und Bornberg, die Haltung des Ratinghauses zu dem Thema eingeordnet: Ein Verzicht auf Befristung bedeute nicht automatisch, dass Versicherer solche Befristungen nicht mithilfe von Individualvereinbarungen trotzdem nutzen, was für Verbraucher intransparent ist. „Niemand kann vor Vertragsschluss erkennen, wie ein Versicherer im Leistungsfall mit Befristungen umgehen wird, wenn die Bedingungen dazu schweigen – oder sogar einen Verzicht suggerieren,“ schreibt Franke.

Eine vertragliche Regelung schaffe dagegen Transparenz, erklärt Franke weiter, und schütze damit Verbraucher vor undurchsichtigen Sonderlösungen. „Ein bloßer Verzicht auf die Befristungsklausel – bei gleichzeitiger Möglichkeit von Individualvereinbarungen – wäre aus Verbrauchersicht kein Fortschritt. Im Gegenteil: Er würde die Praxis lediglich in einen unregulierten Bereich verschieben.“

Auch hält Franke es nicht für zielführend auf beides zu verzichten, also auf die Befristungsklausel und auf die Individualvereinbarungen, wie Helberg es vorschlägt. Individualvereinbarungen können auch zugunsten des Versicherten wirken – beispielsweise wenn ein Versicherer bei unsicherer Prognose eine befristete Lösung anbietet statt abzulehnen. „Ein pauschaler Verzicht auf Individualvereinbarungen könnte solche pragmatischen Lösungen verhindern und im Zweifel zu Ablehnungen führen“, so Franke.

Optimale Lösung noch nicht gefunden

Die Frage, wie eine optimale Regelung aussehen könne, bleibe weiterhin offen, betont das Analysehaus Franke und Bornberg.

Laut der infinma könnte es aus Sicht der Versicherten eine günstige Regelung sein, wenn sie selbst entscheiden können, ob sie eine befristete Anerkenntnis in Anspruch nehmen möchten oder eben nicht. Auch sollten Versicherte nach Ablauf der Befristung nicht wieder einen vollständig neuen BU-Antrag stellen müssen. „Zudem wäre es natürlich wünschenswert, wenn die Versicherer den Zeitraum verkürzen könnten, der für die Leistungsprüfung in Anspruch genommen wird. Je geringer diese Zeitspanne wird, umso weniger notwendig ist aus Kundensicht das befristete Anerkenntnis“, erklärt Schulz.

Die Ansichten bezüglich der Befristung sind am Markt also durchaus unterschiedlich, das gibt auch die Alte Leipziger zu. Und resümiert gleichzeitig: „Unser Anspruch, berechtigte Leistungsanmeldungen unbefristet anzuerkennen, bleibt selbstverständlich bestehen.“

Unabhängig des Bedingungsupdates hat die Assekurata Solutions GmbH der Alte Leipziger Lebensversicherung gerade zum sechsten Mal in Folge das Fairness-Siegel für ihre „kundenorientierte, transparente und kompetente Leistungsregulierung in der Berufsunfähigkeit“ verliehen. (js)

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