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15. September 2020
Altersvorsorge trotz Insolvenz erhalten

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Altersvorsorge trotz Insolvenz erhalten

Bestätigung des Versicherers muss rechtzeitig vorliegen

Unbedingt zu beachten ist jedoch, dass die Vereinbarung mit dem Versicherer geschlossen ist, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das bloße Umwandlungsverlangen des Versicherungsnehmers führt noch nicht zum Pfändungsschutz. Es muss daher rechtzeitig die Bestätigung des Versicherers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 22.07.2015 zum Az. IV ZR 223/15 ausführlich begründet.

Für Versicherungsvermittler gilt es daher zwei Dinge zu beachten: Es muss das richtige und vollständige Umwandlungsverlangen mit allen Inhalten nach § 851c ZPO gestellt werden und es muss kontrolliert werden, dass der Versicherer dies auch unverzüglich bestätigt. Insbesondere für Versicherungsmakler, die einen entsprechenden Kundenwunsch umsetzen, droht sonst eine mögliche Inanspruchnahme auf Haftung durch den Kunden, wie ein aktueller Fall, mit dem der Verfasser betraut ist, belegt. Es einfach zu unterlassen, seine Kunden auf die dargelegten Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, könnte im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsbeziehung jedoch auch eine Haftung auslösen.

Aktiv auf Kunden zugehen

Die Devise lautet daher klar: Vermittler sollten auf ihre Kunden zugehen. Wer Hilfe anbieten kann, darf auch unangenehme Themen ansprechen. Der Gesetzgeber wird für Betroffene zudem Erleichterungen umsetzen. Für denjenigen, der erst nach dem 01.10.2020 einen Insolvenzantrag stellt, verkürzt sich die Wohlverhaltensphase bis zum Erreichen der vollständigen Schuldbefreiung auf drei Jahre, ohne die Einhaltung von Vorgaben wie etwa eine Mindestbefriedungsquote, und wird damit gegenüber dem bisherigen Status quo halbiert. Für Ihre betroffenen Kunden eine gute Nachricht in schlechten Zeiten.

Bild: © zhukovvvlad – stock.adobe.com

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