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15. September 2020
Altersvorsorge trotz Insolvenz erhalten

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Altersvorsorge trotz Insolvenz erhalten

Vereinbarungen zur Umstellung

Die Versicherungsunternehmen verfügen üblicherweise über entsprechende Muster für Umstellungsvereinbarungen. Durch eine solche Vereinbarung können bis zu 256.000 Euro für die Altersvorsorge des insolventen Versicherungsnehmers gerettet werden. Guthaben, die sonst durch den Insolvenzverwalter gepfändet und zur Insolvenzmasse gezogen werden.

Die Vereinbarungen können wirksam bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sogar noch nach dem Insolvenzantrag geschlossen werden, ohne dass ein Insolvenzverwalter die Möglichkeit hat, die Umwandlung anzufechten. Zudem hat die Umwandlung Wirkung für den angesparten Kapitalstock und nicht nur für danach erfolgende Zahlungen. Beides hat unter anderem das Oberlandesgericht Stuttgart mit seinem Urteil vom 15.12.2011 zum Az. 7 U 184/11 bestätigt. Es führt zur Begründung auch die Intention des Gesetzgebers an:

„Der durch die Umwandlungserklärung bzw. den abgeschlossenen Umwandlungsvertrag bewirkte Pfändungsschutz gemäß § 851c Abs. 2 ZPO erfasst entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur etwaige nach dem Umwandlungsbegehren neu angesparte Teile des Deckungskapitals, sondern auch den bereits zuvor angesparten Kapitalstock. Dies ergibt sich aus dem Schutzzweck des Pfändungsschutzes gemäß § 851c ZPO. Es geht darum, dem Schuldner Mittel für eine angemessene, selbstverantwortete Altersversorgung zu belassen und vor dem Pfändungszugriff seiner Gläubiger zu schützen. Nach der Gesetzesbegründung zielen die Regelungen des § 851c ZPO u. a. darauf ab, durch den Schutz von Vermögenswerten, die der privaten Sicherung der Altersvorsorge dienen, eine vollstreckungsrechtliche Ungleichbehandlung gegenüber öffentlich-rechtlichen Renten- oder Versorgungsleistungen zu beseitigen und Selbstständigen, die anders als Arbeitnehmer oder Beamte keine öffentlich-rechtlichen Rentenleistungen beziehen, vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen den Erhalt existenzsichernder Einkünfte im Alter oder bei der Berufsunfähigkeit zu sichern. Zugleich soll damit der Staat dauerhaft von Sozialleistungen entlastet werden (vgl. insg. BT-Drucks. 16/886, S. 7).“