Wie werden die Beiträge besteuert, und sind sie absetzbar?
Neben den Zulagen wirkt die Förderung über die Steuer. Beiträge und Zulagen lassen sich als Sonderausgaben geltend machen. Absetzbar sind bis zu 1.800 Euro Eigenbeitrag zuzüglich der Zulagen.
Das Finanzamt prüft automatisch, ob der Steuervorteil über den Zulagenanspruch hinausgeht. Beides wird nicht addiert, sondern verrechnet: Die Zulage fließt fest ins Depot, nur der darüber hinausgehende Teil des Steuervorteils kommt als Erstattung hinzu.
Beispiel: 1.800 Euro Eigenbeitrag, dazu 540 Euro Zulage, macht 2.340 Euro, die sich absetzen lassen. Bei 42% Spitzensteuersatz entspricht das einem Vorteil von knapp 982 Euro. Da die Zulage bereits geflossen ist, bleibt als zusätzliche Erstattung nur die Differenz von rund 442 Euro.
In der Ansparphase bleiben die Erträge steuerfrei. Besteuert wird erst in der Auszahlungsphase. Für das geförderte Kapital wird dann die gesamte Leistung einschließlich der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz erfasst, der im Ruhestand meist niedriger ausfällt. Beiträge oberhalb der Förderhöchstgrenze sind nicht gefördert und werden bei Auszahlung nicht in voller Höhe besteuert.
Wann und wie wird ausgezahlt?
Die Auszahlungsphase beginnt frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, die erste Zahlung spätestens mit 70. Das Mindestalter steigt damit von 60 bzw. 62 auf 65 Jahre.
Zur Wahl stehen eine lebenslange Leibrente oder ein Auszahlungsplan, der frühestens mit dem 85. Lebensjahr endet.
Bis zu 30% des Kapitals lassen sich zu Beginn als Teilkapital entnehmen. Zusatzabsicherungen für Tod oder Erwerbsminderung sind in neuen Verträgen nicht mehr vorgesehen.
Zulässig bleibt lediglich eine optionale Rentengarantiezeit von zehn oder 20 Jahren bei der Leibrente, andere Laufzeiten sind ausgeschlossen.
Ein reines Depot ohne Verrentungsoption, nur mit Auszahlungsplan, ist ebenfalls möglich. Wer später eine lebenslange Rente will, kann zu Beginn der Auszahlungsphase zu einem Versicherer wechseln und das Kapital in eine Leibrente umwandeln.
Was passiert mit bestehenden Riester-Verträgen?
Vor dem 01.01.2027 abgeschlossene Verträge laufen im alten Recht weiter, geschützt durch den gesetzlichen Bestandsschutz. Die bisherige Förderung gilt bis zum Beginn der Auszahlungsphase fort. Ein Neuabschluss von Riester-Verträgen ist ab 2027 nicht mehr möglich.
Der Wechsel ins neue Altersvorsorgedepot steht offen, wirkt aber einheitlich für alle Verträge eines Berechtigten und ist unwiderruflich. Riester und AV-Depot lassen sich nicht mischen.
Fazit für die Beratung
Für Vermittler ist das AV-Depot gerade ein extrem spannendes Thema. Zum ersten Mal kommt eine geförderte Vorsorge ohne Versicherungsmantel, und Neobroker stehen schon in den Startlöchern. Wer das Thema jetzt schon beherrscht und aktiv bei seinen Kunden anspricht, geht mit einem klaren Vorsprung ins Beratungsgespräch.
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