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3. September 2026
Anfechtung BU-Vertrag: Was müssen Versicherte beachten?

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Anfechtung BU-Vertrag: Was müssen Versicherte beachten?

Anfechtung BU-Vertrag: Was müssen Versicherte beachten?

Beweislast bei Anfechtung: Herausforderung für den Versicherer

Die Anforderungen an den Versicherer sind hoch, denn er muss die arglistige Täuschung beweisen. Dies betrifft sowohl die objektive Täuschungshandlung als auch die subjektive Arglist des Versicherungsnehmers. Gerade die innere Absicht des Täuschenden lässt sich meist nur indirekt über Indizien ermitteln. Häufig müssen Widersprüche in den Aussagen oder fehlende Dokumentationen den Vorsatz nahelegen.

Gelingt dem Versicherer der Nachweis der objektiven Falschheit der Angaben und der subjektiven Arglist, so trifft den Versicherten eine sekundäre Darlegungslast. Er muss plausibel erklären, warum die falschen Angaben gemacht wurden und weshalb keine Arglist vorlag. Zum Beispiel kann er darlegen, dass verschwiegene Krankheiten für die Entscheidung des Versicherers unerheblich waren. Wenn diese Erklärung nachvollziehbar erscheint, muss der Versicherer wiederum beweisen, dass diese Erklärung nicht glaubhaft ist oder der Arglist nicht im Wege steht.

Fristen für die Anfechtung

Liegen die rechtlichen Voraussetzungen vor, kann der Versicherer die Anfechtung erklären. Diese ist allerdings zeitlich begrenzt. Gemäß § 124 BGB muss die Anfechtung innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem der Versicherer von der Täuschung Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt erst, wenn sowohl die objektive Falschheit der Angaben als auch die subjektive Arglist bekannt sind. Erfolgt die Anfechtung außerhalb der Jahresfrist und beruft sich der Versicherungsnehmer darauf, dass das Anfechtungsrecht nicht fristgemäß ausgeübt worden ist, so muss der Versicherungsnehmer den Beweis für diese Verfristung führen.

Zudem gilt eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren: Liegt eine etwaige Täuschung mehr als zehn Jahre zurück, ist eine Anfechtung grundsätzlich ausgeschlossen und der Vertrag bleibt bestehen, so der BGH (Urt. v. 25.11.2015 – IV ZR 277/14).

Rechtliche Folgen einer erfolgreichen Anfechtung

Wird die Anfechtung wirksam erklärt, wirkt sie rückwirkend, also „ex tunc“. Das bedeutet, der Vertrag gilt von Anfang an als nicht geschlossen. Für den Versicherungsnehmer heißt das konkret, dass kein Versicherungsschutz besteht und auch keine Leistungen aus dem Vertrag verlangt werden können. Zugleich entfällt die Pflicht zur Zahlung weiterer Beiträge. Allerdings besteht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten Beiträge, was für viele Betroffene eine bittere Konsequenz darstellt.

Fazit und Handlungsempfehlung für Versicherungsnehmer

Erhält ein Versicherungsnehmer die Mitteilung über eine Anfechtung des Vertrages durch den Versicherer, ist absolute Vorsicht geboten und der Gang zum Rechtsanwalt fast unumgänglich. Denn nicht selten lassen sich Leistungsablehnungen der Berufsunfähigkeitsversicherung rechtlich „korrigieren“, etwa wenn die Voraussetzungen zum Beispiel nicht vollständig vorliegen oder formelle Fehler (zum Beispiel die Nichteinhaltung von Fristen) gemacht wurden. Auch kann es im Einzelfall durchaus möglich sein, den Versicherungsschutz wiederherzustellen – notfalls mit gerichtlicher Hilfe.

Es ist jedenfalls sehr wichtig, alle Unterlagen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls auch Belege oder ärztliche Bescheinigungen vorzulegen, die das Fehlen einer Täuschungsabsicht beweisen. Häufig ist es sinnvoll auch mit den damalig behandelnden Ärzten zu sprechen, ob gegebenenfalls Diagnosen gar nicht mitgeteilt wurden, was das Fehlen von Arglist beweisen könnte.

Zwingend ist jedoch eine anwaltliche Überprüfung des jeweiligen Einzelfalls geboten, um die Erfolgsaussichten einer möglichen Anspruchsverfolgung genau überprüfen zu können.

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