Das Landgericht (LG) Landau hat einem Inkassounternehmen verboten, seiner Kundschaft im Gegenzug für eine positive Bewertung den Erlass einer Forderung zu versprechen, sowie mit solchen Bewertungen zu werben. Über das Urteil vom 08.11.2023 informierte kürzlich die Wettbewerbszentrale, die das Verfahren angestrebt hatte.
Demnach hatte eine GmbH das Inkassounternehmen zunächst kostenpflichtig beauftragt, bei einem Schuldner der GmbH Geld einzutreiben. Im Anschluss wollte die GmbH die Beauftragung jedoch rückgängig machen. Daraufhin bot das Inkassounternehmen an, für den Auftrag keine Kosten zu berechnen, wenn die GmbH auf einem bestimmen Portal eine Bewertung mit fünf Sternen abgeben würde. Die Geschäftsführerin der GmbH bewertete deshalb das Inkassounternehmen mit fünf Sternen und bezeichnete es als „hilfsbereites Unternehmen“.
Irreführung und Wettbewerbsverzerrung
Die Wettbewerbszentrale sah in dem Vorgehen des Inkassounternehmens eine Irreführung des Verbrauchers sowie eine Wettbewerbsverzerrung. Schon die Aufforderung, eine positive Bewertung abzugeben, damit Forderungen nicht bezahlt werden müssen, beeinflusst aus Sicht der Wettbewerbszentrale die Kundschaft in rechtswidriger Weise. Darüber hinaus sei die Werbung mit derlei „erkauften“ Bewertungen irreführend. Das LG Landau schloss sich der Argumentation der Wettbewerbszentrale an und verurteilte das Inkassounternehmen zur Unterlassung.
Vorsicht auch kleinen Incentives
Die Wettbewerbszentrale warnt allgemein davor, Anreize für Bewertungen anzubieten bzw. bestimmte Vorteile zu versprechen, beispielsweise in Form von Gutscheinen, Rabatten oder Glückspielteilnahmen. Im März vergangenen Jahres hat die Wettbewerbszentrale eine umfangreiche Aktion gegen „gekaufte Bewertungen“ gestartet und ist in mehreren Fällen eingeschritten. Dabei hat sie bereits einige Urteile gegen solche Bewertungsaktionen erwirkt. (bh)
LG Landau, Urteil vom 08.11.2023, Az. HK O 54/22
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