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20. April 2026
Anscheinsbeweis beim Spurwechsel – keine Haftung des Auffahrenden
Anscheinsbeweis beim Spurwechsel – keine Haftung des Auffahrenden

Anscheinsbeweis beim Spurwechsel – keine Haftung des Auffahrenden

Ein innerstädtischer Unfall beim Wechsel von der rechten auf die linke Spur führte zur Frage der Haftungsverteilung. Das OLG Hamm stellt klar, dass die Haftung in solchen Konstellationen regelmäßig nur den Spurwechsler trifft. Ein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden greift nicht.

Kollisionen im Zusammenhang mit einem Spurwechsel sorgen in der Praxis häufig für Streit über die Haftungsverteilung in der Kfz-Versicherung. Mit einem kürzlichen Hinweisbeschluss konkretisiert das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, unter welchen Voraussetzungen der Anscheinsbeweis greift und wann gerade nicht zulasten des Auffahrenden entschieden werden kann.

Fahrspurwechsel nach links

Der Kläger verlangte Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in einer Innenstadt, der sich im Zuge eines Spurwechsels von der rechten auf die linke Fahrspur ereignet hatte. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers vor dem OLG Hamm.

Anscheinsbeweis zulasten des Spurwechslers

Nach Auffassung des OLG steht fest, dass der Fahrstreifenwechsel des Klägers in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Kollision erfolgte. In einer solchen Konstellation greift ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO zulasten des Spurwechslers. Die Betriebsgefahr des auffahrenden Pkw tritt dabei vollständig hinter dem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des spurwechselnden Pkw zurück.

Ein Fahrstreifen darf nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dazu gehören insbesondere eine sorgfältige Rückschau sowie das rechtzeitige und deutliche Anzeigen des Spurwechsels.

Der Kläger konnte diesen Anscheinsbeweis nicht erschüttern. Weder seine eigene Anhörung noch die Zeugenaussagen belegten eine hinreichend frühzeitige und sichere Rückschau. Auch der Hinweis auf einen gesetzten Blinker oder auf Fahrerassistenzsysteme genügte nicht, um die Sorgfaltspflichten zu erfüllen oder den Geschehensablauf in Frage zu stellen.

Und kein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden

Gleichzeitig stellt das OLG Hamm klar, dass in dieser Konstellation kein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden greift. Insbesondere lässt sich aus der bloßen Kollision kein Verstoß gegen Abstandsgebot (§ 4 Abs. 1 StVO), allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 1 StVO) oder Geschwindigkeitsvorgaben (§ 3 StVO) herleiten.

Ein solcher Anscheinsbeweis käme nur in Betracht, wenn feststünde, dass beide Fahrzeuge bereits über einen längeren Zeitraum in derselben Spur hintereinander gefahren sind. Nur dann hätte sich der nachfolgende Verkehr auf die Fahrsituation einstellen können. Daran fehlte es hier, da sich der Unfall noch während des Spurwechsels ereignete.

Das Gericht maß der Sache keine grundsätzliche Bedeutung bei und zeigte sich überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hätte: Die Klageabweisung durch das Landgericht sei daher zutreffend erfolgt. (bh)

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 03.12.2025 – Az: 7 U 49/25

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