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Steuern & Recht
2. März 2020
Auch ein Spezialist darf sich einen Anwalt nehmen

Auch ein Spezialist darf sich einen Anwalt nehmen

Ein Stornodienstleister darf einer Fluggesellschaft vorgerichtliche Anwaltskosten in Rechnung stellen, auch wenn er selbst die Expertise aufweist, um seine Forderungen ohne juristische Hilfe geltend zu machen. Es käme hierfür ausschließlich auf Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit an, entschied das LG Düsseldorf.

Es kommt zunehmend in Mode, dass Dienstleister Forderungen, die Kunden gegenüber Vertragspartnern geltend machen können, aufkaufen und massenhaft einfordern. So auch bei einem Flugticket-Stornodienstleister, der sich darauf spezialisiert hat, Forderungen gegenüber Fluggesellschaften aufzukaufen und durchzusetzen. Ob ein solcher Spezialist vorgerichtliche Anwaltskosten veranschlagen darf, musste in einem aktuellen Urteil das Landgericht (LG) Düsseldorf entscheiden.

Anwalt soll Zahlungsaufforderung durchsetzen

Das Unternehmen hatte zahlreiche Forderungen gegen eine Fluggesellschaft aufgekauft, die Flüge von Kunden storniert hatte. Es machte diese Forderungen daraufhin im eigenen Namen geltend. Die Fluggesellschaft reagierte jedoch nicht auf die Zahlungsaufforderungen des Dienstleisters. Daraufhin beauftragte dieser einen Rechtsanwalt mit der weiteren Durchsetzung der Ansprüche.

Fluggesellschaft will Anwaltskosten nicht übernehmen

In dem folgenden Rechtsstreit wurden die Forderungen teilweise beglichen und auch teilweise von der Fluggesellschaft anerkannt. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten wollte die Fluggesellschaft jedoch nicht übernehmen. Der Stornodienstleister beharrte aber auf der Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und bekam schließlich recht.

Expertise des Klägers ist unerheblich

Das LG Düsseldorf bestätigte den Anspruch des Dienstleisters. Er habe einen Rechtsanwalt einschalten müssen. Zwar sei der Rückforderungsvorgang einfach gelagert gewesen und der Spezialist auf dem Gebiet hätte mit Sicherheit auch genug Expertise gehabt, um die Forderungen selbst zu stellen, doch darauf kam es nicht an.

Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit gegeben

Entscheidend sei, so das Gericht, dass die Fluggesellschaft mit ihrem verzögerten Regulierungsverhalten eine Erforderlichkeit geschaffen habe, die Zahlungen nachdrücklich einzufordern. Des Weiteren konnte der Dienstleister auch davon ausgehen, dass das Einschalten eines Rechtsanwalts zum gewünschten Ergebnis führt. Dementsprechend war auch die Zweckmäßigkeit gegeben.

Unbedingte Klageerhebung nicht gedeckt

Anders wäre dies gewesen, wenn der Rechtsanwalt einen unbedingten Klageauftrag erhalten hätte. Dies wäre über die Erforderlichkeit zum konkreten Zeitpunkt hinausgegangen, bemerkte das Gericht. Der Anwalt hatte jedoch im vorliegenden Fall nur den Auftrag zur außergerichtlichen Geltendmachung der Forderungen erhalten. Mit der Klagerhebung wurde der Anwalt erst betraut, als das Unternehmen sich nicht als zahlungswillig erwies. (tku)

LG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2020, Az.: 22 O 3/19

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