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12. Januar 2023
Auf Fondserträge wird 2023 wieder die Vorabpauschale berechnet

Auf Fondserträge wird 2023 wieder die Vorabpauschale berechnet

Die Besteuerung thesaurierender Fonds enthält eine Besonderheit: Die Vorabpauschale. Damit unterstellt der Fiskus einen fiktiven Ertragszufluss, um eine jährliche Mindestbesteuerung über die Haltedauer sicherzustellen. Anders als in den Vorjahren werden 2023 Fondssparer wieder davon betroffen sein.

Die Besteuerung des Anlegers folgt grundsätzlich dem Zuflussprinzip – immer dann, wenn der Anleger Geld aus einem Fonds erhält, kommt es zu einer Besteuerung. Zu einem solchen Zufluss kommt es bei Ausschüttungen aus dem Fonds oder bei der Rückgabe bzw. Veräußerung der Fondsanteile. Mit der Vorabpauschale will der Gesetzgeber auch bei thesaurierenden Fonds sicherstellen, dass Anleger jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern, obwohl diese Fonds keine steuerpflichtige Ausschüttung vornehmen. Mit der Vorabpauschale wird also ein fiktiver Ertragszufluss unterstellt, der eine jährliche Mindestbesteuerung über die Haltedauer sicherstellen soll. Falls Fondssparer ihren jährlichen Sparer-Freibetrag von 1.000 Euro – im Fall einer Zusammenveranlagung von 2.000 Euro – noch nicht ausgeschöpft haben, passiert allerdings nichts. Erst darüber werden die Kapitalertragssteuer und gegebenenfalls die Kirchensteuer auf die Vorabpauschale fällig.

Steuer auf Vorabpauschale wird erst Anfang 2024 fällig

Und während noch 2021 und 2022 die Vorabpauschale aufgrund des negativen Basiszinssatzes der Bundesbank (AssCompact berichtete) für Anleger entfallen ist, bringt die Zinswende der Europäischen Zentralbank (EZB) für das laufende Jahr die Berechnung der Vorabpauschale wieder zurück. Denn laut Bundesverband Investment und Asset Management e. V. (BVI) hat die Bundesbank Anfang Januar 2023 den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2023 mit 2,55% ermittelt. Fondssparer, bei denen die insgesamt vereinnahmten Vorabpauschalen über dem jeweiligen Sparer-Pauschbetrag liegen, werden daher auf ihrem Kontoauszug Anfang 2024 eine Abbuchung wegen „Fondsbesteuerung“ sehen.

Vorweggenommene Besteuerung künftiger Wertsteigerungen

Praktisch handelt es sich bei der Besteuerung der Vorabpauschale um eine vorweggenommene Besteuerung künftiger Wertsteigerungen von Fonds. Die Anleger versteuern den Veräußerungsgewinn aber erst beim tatsächlichen Verkauf ihrer Fondsanteile. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ziehen die depotführenden Stellen in Deutschland beim Verkauf die Summe der Vorabpauschalen seit dem Kauf des Fonds vom Veräußerungsgewinn ab. Folglich reduzieren Jahre ohne Vorabpauschale nicht den künftigen Veräußerungsgewinn. (as)

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