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24. Mai 2022
Ausbaubeiträge nur für genutzten Grund mit Straßenzugang

Ausbaubeiträge nur für genutzten Grund mit Straßenzugang

Für Grundstücke, die keinen Zugang zu einer Verkehrsanlage haben und nicht in Benutzung sind, können keine wiederkehrenden Beiträge erhoben werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Eigentümer dieses und des Anliegergrundstücks identisch sind. Das hat das VG Koblenz entschieden.

Eine Eigentümerin zweier Grundstücke hat gegen ihre Gemeinde geklagt. Folgendes ist vorgefallen: Eines der beiden Grundstücke grenzt unmittelbar an eine Straße der Gemeinde. Unmittelbar hinter diesem Grundstück befindet sich das zweite Grundstück, das aber weder eine Zufahrt oder Zuwegung zu einer Straße hat noch unmittelbar über das vordere Grundstück angefahren werden kann. Das hintere Grundstück wird von der klagenden Eigentümerin auch nicht genutzt, Wiese und Sträucher wachsen dort wild.

Gemeinde erhebt Ausbaubeiträge für beide Grundstücke

Die beklagte Gemeinde erhob im Jahr 2019 wiederkehrende Ausbaubeiträge für beide Grundstücke. Nachdem der hiergegen erhobene Widerspruch der Eigentümerin keinen Erfolg hatte, verfolgte sie ihr Begehren im Klageweg weiter.

Keine einheitliche Nutzung beider Grundstücke

In Bezug auf das hintere Grundstück hatte die Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz (VG) nun auch Erfolg: Während das an die Straße angrenzende Grundstück der Klägerin ohne Weiteres beitragspflichtig sei, hätten für das dahinterliegende Grundstück keine Beiträge erhoben werden dürfen. Ein Hinterliegergrundstück, das im (Mit-)Eigentum derselben Person stehe wie das selbstständig bebaubare Anliegergrundstück, sei zwar beitragspflichtig, wenn es zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt werde oder tatsächlich eine Zufahrt zu der Anbaustraße besitze. Von einer einheitlichen Nutzung sei aber nur auszugehen, wenn ein Eigentümer sein Hinterliegergrundstück als private Grünfläche (Hausgarten mit Nebengebäude) für das mit einem Wohnhaus bebaute Anliegergrundstück nutze.

Dies sei im konkreten Fall jedoch anders: Das betreffende hintere Grundstück werde überhaupt nicht genutzt. Beide Parzellen seien durch einen Maschendrahtzaun voneinander getrennt, sodass sie nicht einheitlich umfriedet seien. Eine Gartennutzung finde ausschließlich auf der Fläche des Anliegergrundstücks statt.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) zu. (ad)

VG Koblenz, Urteil vom 21.04.2022 – 4 K 1019/21.KO)

Bild: © Daniel – stock.adobe.com