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5. August 2022
Auskunftsansprüche gegen Versicherer: Wissenswertes

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Auskunftsansprüche gegen Versicherer: Wissenswertes

Anspruch gilt auch für wiederholte Auskünfte

Zugleich weist der BGH darauf hin, dass für den Versicherungsnehmer das Recht bestünde, wiederholt Auskunft zu verlangen. Das Recht beschränke sich nicht auf unbekannte Daten. Aus diesem Grund seien auch Zweitschriften und Nachträge zu dem Versicherungsschein, interne Vermerke oder interne Kommunikation wie Telefonvermerke oder Vermerke zu dem Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers vom Auskunftsanspruch umfasst.

Ausgenommen hiervon sind laut BGH unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH die auf der Grundlage von personenbezogenen Daten vorgenommenen Beurteilungen der Rechtslage oder Daten über Provisionszahlungen des Versicherers an Dritte. Der Anspruch müsse sich jedoch auf eine Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten beziehen und seine Reichweite müsse hinreichend bestimmt sein.

Offen gelassen hat der 6. Zivilsenat indes, ob nicht bereits das Verlangen einer „vollständigen“ Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO genüge, weil sich der Umfang aus dem Gesetz ergebe.

Was wurde entschieden, was nicht?

Bedeutend ist neben der festgestellten Reichweite des Anspruchs, dass personenbezogene Daten wiederholt angefordert werden können. Ob das Recht nach Art. 15 DSGVO eingeschränkt sein oder entfallen könnte, der Versicherer dem Auskunftsanspruch also zum Beispiel den Einwand eines unverhältnismäßigen Aufwands und ein Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten kann, war hier leider (noch) nicht zu entscheiden.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 08/2022, S. 116 f., und in unserem ePaper.

Bild: © denisismagilov – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Birte Raguse