Es ist wieder so weit: Am Wochenende startet das Oktoberfest 2026. Viele Besucherinnen und Besucher freuen sich auf Festzelte, Fahrgeschäfte und ausgelassene Stunden auf der Theresienwiese. Bei aller Freude sollte jedoch die eigene Sicherheit nicht zu kurz kommen, denn ein unachtsamer Moment kann schnell zu einer Verletzung führen. Diese Erfahrung musste auch ein Mann beim Oktoberfest 2025 machen. Er zog sich während der Fahrt in einem Fahrgeschäft eine Fraktur des rechten Handgelenks zu und verlangte daraufhin 10.000 Euro Schmerzensgeld von der Betreiberin. Das Amtsgericht (AG) München hat die Klage nun abgewiesen.
Hände beim Fahren nach oben gestreckt
Der Kläger aus dem Münchner Umland besuchte das Oktoberfest gemeinsam mit seiner Ehefrau und Freunden. Während der Fahrt in einem Fahrgeschäft streckte er – nach eigenen Angaben wie auch andere Fahrgäste – seine Hände nach oben. Dabei habe seine rechte Hand einen Stahlträger der Anlage getroffen. Durch den Aufprall erlitt er eine Handgelenksfraktur.
Nach Ansicht des Klägers war die Betreiberin für die Verletzung verantwortlich. Er argumentierte unter anderem, dass vorhandene Warnhinweise nicht ausreichend gewesen seien. Selbst wenn entsprechende Schilder am Tag des Unfalls angebracht gewesen seien, hätten diese lediglich darauf hingewiesen, dass das Hinauslehnen aus dem Fahrzeug sowie das Hinausstrecken von Armen und Beinen untersagt seien. Daraus sei für ihn nicht eindeutig hervorgegangen, dass auch das Hochstrecken der Arme über den Kopf verboten sei.
Betreiberin sah Verkehrssicherungspflicht erfüllt
Die Betreiberin bestritt hingegen, dass sich an dem Fahrgeschäft Stahlträger befänden, an denen sich Fahrgäste beim Hochstrecken der Arme verletzen könnten. Einen vergleichbaren Vorfall habe es bislang nicht gegeben. Zudem sei die Anlage erst wenige Tage zuvor vom TÜV überprüft worden. Mehrfach angebrachte Hinweisschilder hätten darauf aufmerksam gemacht, dass Hände nicht aus dem Fahrzeug herausgehalten werden dürften.
Das Amtsgericht München folgte der Argumentation der Betreiberin und wies die Klage mit Urteil vom 04.08.2026 ab.
Zustand TÜV-geprüft und Warnhinweise ausreichend
Nach Auffassung des Gerichts hatte die Betreiberin ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Entscheidend waren dabei sowohl der ordnungsgemäße technische Zustand und die Wartung der Anlage als auch die vorhandenen Warnhinweise.
Das Gericht stützte sich dabei unter anderem auf die Aussagen von Zeugen. Danach befand sich das Fahrgeschäft sowohl hinsichtlich der elektrischen als auch der bautechnischen Einrichtung in einwandfreiem Zustand. Es seien zudem ausreichend Warnhinweise vorhanden gewesen, sodass die Anlage insgesamt als betriebssicher zugelassen worden sei.
Auch das Argument des Klägers, das Hochstrecken der Arme könne bei Fahrgästen üblich sein, überzeugte das Gericht nicht. Selbst wenn man dies als übliches Verhalten annehme, werde durch die Beschilderung „unmissverständlich deutlich“, dass das Hinausstrecken der Arme auf dem Fahrgeschäft vollständig untersagt sei. (bh)
AG München, Urteil vom 04.08.2026, Az: – 172 C 1019/26, nicht rechtskräftig
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