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14. September 2026
Gericht: Ex-Partner darf nicht einfach in Mietwohnung bleiben
Gericht: Ex-Partner darf nicht einfach in Mietwohnung bleiben

Gericht: Ex-Partner darf nicht einfach in Mietwohnung bleiben

Wer nicht Mieter ist, kann sich nach dem Auszug und der Kündigung der eigentlichen Mieterin kein eigenes Besitzrecht an der Wohnung verschaffen. So lautet ein kürzlicher Beschluss des OLG Zweibrücken. Auch eine stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses kommt nicht infrage.

Wenn ein Mietverhältnis endet, kann ein in der Wohnung verbliebener Ex-Partner nicht allein durch seine weitere Nutzung ein eigenes Recht zum Besitz begründen. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) mit Beschluss vom 05.08.2026 klargestellt. Das Gericht sah die Berufung eines ehemaligen Lebensgefährten gegen ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Landau (LG) als ohne Aussicht auf Erfolg an. Der Mann nahm seine Berufung daraufhin zurück.

Mieterin kündigt – Ex-Partner bleibt

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war eine Wohnung, deren Mietvertrag allein auf die ehemalige Lebensgefährtin des Beklagten lief. Die Frau zog aus und kündigte das Mietverhältnis. Ihr Ex-Partner blieb jedoch in der Wohnung. Die Vermieterin verlangte daraufhin die Herausgabe der Räume sowie Schadenersatz.

Der Mann argumentierte, er habe sich weiterhin in der Wohnung aufhalten dürfen. Außerdem hielt er die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung für rechtswidrig und verlangte von der Vermieterin unter anderem Ersatz der Kosten, die ihm durch seinen Auszug entstanden seien.

Bereits das LG Landau hatte die Argumentation zurückgewiesen. Der Beklagte habe kein eigenes Besitzrecht an der Wohnung. Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein.

Kein eigenes Besitzrecht durch bloßes Wohnen

Auch das OLG Zweibrücken stellte sich auf die Seite der Vermieterin. Nach Auffassung des Gerichts war die ehemalige Lebensgefährtin als alleinige Mieterin im Verhältnis zur Vermieterin zum Besitz der Wohnung berechtigt. Mit ihrem Auszug und der anschließenden Kündigung entfiel die Grundlage für ein von ihr abgeleitetes Besitzrecht des Ex-Partners.

Entscheidend war für das Gericht dabei: Allein der Umstand, dass der Ex-Partner nach dem Auszug der Mieterin in der Wohnung blieb, verschaffte ihm keine eigene Rechtsposition. Er war gegenüber der Vermieterin eine vertragsfremde Person. Aus der tatsächlichen Nutzung der Räume konnte deshalb weder ein Besitzrecht noch ein eigenes Mietverhältnis entstehen.

Das gilt nach dem Hinweis des Senats auch dann, wenn der Betroffene die Wohnung faktisch weiter nutzt. Eine stillschweigende Verlängerung des bisherigen Mietverhältnisses zugunsten des Ex-Partners scheidet aus. Für einen eigenen Mietvertrag mit der Vermieterin fehlte es ebenfalls an einer entsprechenden Grundlage. (bh)

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.08.2026 – Az. 4 U 38/26