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14. Januar 2026
Ausschluss in der D&O-Versicherung: (Un)Wissentliche Pflichtverletzung
Ausschluss in der D&O-Versicherung: (Un)Wissentliche Pflichtverletzung

Ausschluss in der D&O-Versicherung: (Un)Wissentliche Pflichtverletzung

Der Bundesgerichtshof klärte, wann ein Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen „wissentlicher Pflichtverletzung“ in der D&O-Versicherung greift. Entscheidend ist, dass jede Pflichtverletzung einzeln geprüft wird. Pauschale Indizien oder allgemeine Pflichtverstöße reichen nicht aus.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19.11.2025 Klarstellungen zum Ausschluss des Versicherungsschutzes in der D&O-Versicherung getroffen. Im Mittelpunkt stand die Auslegung von Ziffer 6 der AVB für die „Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten“ (ULLA) sowie deren Verhältnis zur Geschäftsführerhaftung nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F.

Laut Gericht setzt der Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Ziffer 6 ULLA voraus, dass gerade die Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, wegen der die versicherte Person für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgte.

Zahlungsanweisungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

Dem Verfahren lag die Klage eines Insolvenzverwalters zugrunde, der den Geschäftsführer einer GmbH wegen verbotener Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit in Anspruch nahm. Der Geschäftsführer hatte den Insolvenzantrag verspätet gestellt und im Zeitraum der Zahlungsunfähigkeit weiterhin Zahlungen veranlasst. Der Insolvenzverwalter verlangte Deckung aus der D&O-Versicherung. Der Versicherer berief sich auf den Risikoausschluss gemäß Ziffer 6 ULLA. Danach besteht kein Versicherungsschutz bei vorsätzlicher Schadenverursachung oder bei „wissentlich begangener Pflichtverletzung“.

Während das Landgericht der Klage stattgab, wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) sie ab und stellte den D&O-Versicherer von seiner Leistungspflicht frei. Zur Begründung stellte das Gericht maßgeblich darauf ab, dass der Geschäftsführer wissentlich gegen die Insolvenzantragspflicht verstoßen habe; dieser Verstoß indiziere zugleich eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots.

Deckungsausschluss nur bei nachgewiesener Wissentlichkeit

Der BGH hob dieses Urteil mit seiner Entscheidung im November auf. Für einen Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen einer wissentlichen Pflichtverletzung komme es darauf an, dass genau die Pflichtverletzung, wegen der der versicherte Geschäftsführer in Anspruch genommen wird, wissentlich begangen wurde. Eine übergreifende oder pauschale Indizwirkung anderer Pflichtverletzungen – etwa der verspäteten Insolvenzantragstellung – sei nicht zulässig. Vielmehr sei die Wissentlichkeit für jede streitige Pflichtverletzung gesondert und in tatsächlicher Hinsicht nachzuweisen. Der Versicherer müsse aufzeigen, dass der Geschäftsführer die verletzte Pflicht tatsächlich kannte und bewusst pflichtwidrig handelte. Bedingter Vorsatz oder ein bewusstes Sich-Verschließen genügen hierfür nicht.

Die Ausschlussklausel kann entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt am Main nicht in einer erweiternden Auslegung auf die wissentliche Verletzung anderer Pflichten erstreckt werden, die demselben Zweck wie die der Inanspruchnahme zugrunde liegende Pflicht dienen oder regelmäßig neben dieser verletzt werden. Dies widerspräche dem Grundsatz der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln.

Prüfung jeder einzelnen Zahlung erforderlich

Schließlich betont der BGH, dass nicht jede Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife automatisch verboten ist. § 64 Satz 2 GmbHG a.F. erlaubt ausnahmsweise solche Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Für den Risikoausschluss kommt es daher auf eine konkrete Prüfung jeder einzelnen Zahlung sowie auf die Kenntnis des Geschäftsführers von deren Unzulässigkeit an.

Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um die Voraussetzungen des Risikoausschlusses in Ziff. 6 ULLA unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Maßstäbe erneut zu prüfen und sich gegebenenfalls mit den weiteren Einwänden gegen die Klageforderung zu befassen. (bh)

BGH, Urteil vom 19.11.2025 – Az: IV ZR 66/25