AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
7. Januar 2020
BAG: Wann muss ein Betrieb seine bAV auf Anpassung prüfen

BAG: Wann muss ein Betrieb seine bAV auf Anpassung prüfen

Das Bundesarbeitsgericht hat einen aktuellen Fall zum Anlass genommen, um zu spezifizieren, unter welchen Bedingungen Arbeitgeber von der Verpflichtung befreit sind, zu prüfen, ob eine Betriebsrente angepasst werden muss. Über den Fall selbst muss nun das Landesarbeitsgericht Hessen erneut befinden.

Der Arbeitgeber hat die Pflicht alle drei Jahre zu prüfen, ob eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) angebracht ist. Dies ergibt sich aus § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Hierfür bestehen jedoch Ausnahmen, die in Absatz 3 konkretisiert werden.

Arbeitgeber bietet bAV an

In einem aktuellen Fall, der Anlass für die Konkretisierung des Gesetzes bot, ging es um eine Frau, die seit 1983 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt war. Hier erhielt sie eine Versorgungszusage, die über die Pensionskasse Bankenversicherungsverein (BVV) durchgeführt wurde.

Erhöhung der Betriebsrente begehrt

Seit Oktober 2011 bezieht sie nun von der Pensionskasse eine Betriebsrente in Höhe von 920 Euro brutto pro Monat. Diese empfand sie als zu niedrig und begehrte bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber, dass die Betriebsrente erhöht werden solle. Dieser wies die Forderung zurück, da die Betriebsrente über den BVV abgewickelt wurde und wird. Daraufhin zog die Betriebsrentnerin vor Gericht, um ihre Ansprüche geltend zu machen.

Geringe Nachzahlung für Klägerin

In den Vorinstanzen war der Frau kein Erfolg beschieden und auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) scheiterte sie größtenteils mit ihrer Klage. Die Klägerin hatte ihre Forderungen falsch berechnet. Das BAG sprach ihr lediglich eine Nachzahlung von bisher zu niedrig ausgefallenen Rentenzahlungen von 570 Euro zu, die in monatlichen Raten von 22 Euro an die Klägerin gezahlt werden müssen.

Verfahren zurückverwiesen

Grundsätzlich sieht das BAG die Voraussetzungen für das Entfallen der Anpassungsprüfungspflicht auch als gegeben und verwies den Fall an das vorinstanzlich zuständige Landesarbeitsgericht Hessen zurück.

Konkretisierung vonseiten des BAG

Im Zuge des Urteils konkretisierte das Gericht die Kriterien, die erfüllt sein müssen, dass § 16 Absatz 3 Nr. 2 BetrAVG greift. So heißt es im Gesetzestext, dass die Anpassungsprüfungspflicht dann entfallen kann, wenn die Versorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.

Folgende Voraussetzungen müssen laut Urteil des BAG jedoch zwingend zusätzlich bestehen:

  • Die in der vorangegangenen Ausnahmeschrift genannten Voraussetzungen müssen zu Beginn der Betriebsrentenleistung feststehen.
  • Des Weiteren muss sichergestellt werden, dass eventuell anfallende Überschussanteile im Versorgungsfall weder der Pensionskasse, noch dem Arbeitgeber zugutekommen.
  • Beim Eintritt des Versorgungsfalls muss sichergestellt sein, dass die für eine Überschussbeteiligung notwendige Abgrenzung der Versicherungsbestände verursacherorientiert, im Sinne des Versicherungsrechts, erfolgt und bleibt.
  • Bei Rentenbeginn muss gewährleistet sein, dass etwaige Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Dauernde und vorübergehende Rentenerhöhungen müssen hierzu in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die vorübergehenden Erhöhungen dürften nicht unangemessen hoch sein – was bei einem Anteil von 25% sichergestellt sei.
  • Die Leistungen aus den Überschussanteilen müssen außerdem eine bAV im Sinne des BetrAVG sein. Sterbegeld gehöre laut BAG explizit nicht dazu. (tku)

BAG, Urteil vom 10.12.2019, Az.: 3 AZR 122/18

Lesen Sie hierzu auch: