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2. Juli 2020
Basiskonto: BGH erklärt Entgeltklausel für unwirksam

Basiskonto: BGH erklärt Entgeltklausel für unwirksam

Entgeltklauseln für ein sogenanntes Basiskonto sind für Verbraucher unwirksam, wenn die Bank bei der Bemessung des Entgelts den Mehraufwand allein auf die Inhaber der Basiskonten umlegt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, in welchem Fall Entgeltklauseln für Basiskonten ungültig sind. Im konkreten Fall legte die Bank, welche die Basiskonten führte, den damit verbundenen Mehraufwand allein auf die Inhaber von Basiskonten um. Dies ist laut dem Urteil des BGH im Verkehr mit Verbrauchern nicht zulässig. Er hat die entsprechenden Klauseln zu diesem Entgelt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts für unwirksam erklärt.

Kosten dürfen nicht allein auf Kontoinhaber umgelegt werden

Die beklagte Bank berechnet für ein Basiskonto einen monatlichen Grundpreis von 8,99 Euro. Beleghafte Überweisungen, Überweisungen und Daueraufträge über einen Mitarbeiter der Bank im telefonischen Kundenservice oder in der Filiale sowie Schecks kosten den Inhaber eines Basiskontos zusätzlich jeweils 1,50 Euro. Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, hält die Entgeltklauseln wegen Verstoßes gegen § 307 BGB und § 41 ZKG für unwirksam. Die Bank hat die Kosten für den Mehraufwand, der aus dem Führen von Basiskonten entsteht, allein auf die Inhaber dieser Konten umgelegt.

Entgelt muss „angemessen“ sein

Der BGH hat entschieden, dass die angefochtenen Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen und dieser nicht standhalten. Sie weichen von der gesetzlichen Preisregelung des § 41 Abs. 2 ZKG ab. Danach müsss das Entgelt für die grundlegenden Funktionen eines Basiskontovertrags angemessen sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit seien insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen.

Teilhabe am Zahlungsverkehr für alle

Entscheidend sei laut dem BGH auch, dass die Vorschriften über das Basiskonto allen, also auch einkommensarmen Verbrauchern, den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen und damit die Teilhabe am Zahlungsverkehr ermöglichen sollen. § 41 ZKG schließe es allgemein aus, den Zusatzaufwand, der mit der Führung von Basiskonten verbunden ist, allein auf die Inhaber von Basiskonten umzulegen. Diese Kosten müssen von den Instituten durch die im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise erwirtschaftet werden. (tos)

BGH, Urteil vom 30.06.2020, Az.: XI ZR 119/19

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