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3. Juni 2022
Baukunden rundum absichern

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Baukunden rundum absichern

Modifizierung des Erfüllungsausschlusses

Da das unternehmerische Risiko des Versicherungsnehmers nicht vom Versicherer getragen wird, fällt eine vertraglich übernommene Haftung nicht unter den Versicherungsschutz einer BHV. Allerdings haben die Versicherer mittlerweile bei der Konzeptionierung neuer Policen Fallgestaltungen erkannt, bei denen der Umfang des Erfüllungsausschlusses zugunsten der Kunden vermehrt durch einzelne Erweiterungen eingeschränkt wird.

Hierzu zählt neben der Mitversicherung von Schäden an vom Versicherten hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen in bestimmten Situationen ebenso die Mitversicherung von Schäden an Gewerken oder Sachen, die im Auftrag des Versicherten von Subunternehmern erstellt wurden. Relevant für Kunden ist die Deckung von Mangelbeseitigungsnebenkosten und der Nachbesserungsbegleitschäden, die in keiner BHV fehlen sollten. Auch empfiehlt sich ein Schutz für Aus- und Einbaukosten durch mangelhafte Erzeugnisse Dritter.

Versicherungswechsel

Da sich die gesamte Bauwirtschaft im Entwicklungs- und Veränderungsprozess befindet, sollten die angebotenen Produkte vor allem Beratungssicherheit bieten. Moderne Policen stellen hier Leistungselemente bereit, die Kunden Sicherheit geben und mit denen Vermittler im Beratungsgespräch überzeugen können.

So ist zum Beispiel schon mehrere Monate vor Beginn der neuen Versicherung ein Schutz möglich, sofern die BHV des neuen Versicherers eine Summen- und Konditionsdifferenzdeckung enthält und diese vereinbart wird. Versichert ist hier bereits ab Antragseingang die gesetzliche Haftpflicht der Kunden auf Basis des beantragten Deckungsumfangs.

Damit die Kunden bei einem Wechsel im Vergleich zum bisherigen Schutz keinen Nachteil erleiden, ist die Besserstellungsgarantie bei diversen Anbietern festes Element der BHV: Stellt sich im Schadenfall heraus, dass Kunden beim vorherigen Versicherungsanbieter in einzelnen beitragsfreien Leistungsmerkmalen bessere Konditionen im Bereich der BHV erhalten haben, wird der neue Versicherer im entsprechenden Umfang regulieren.

Und natürlich braucht es eine Leistungs-­Update-Garantie wie bei der VHV: Hierbei profitieren auch Bestandsverträge von den Leistungsverbesserungen späterer Produktgenerationen. So ist die Absicherung der Kunden immer auf dem neuesten Stand.

Impulse fürs Gewerbegeschäft beim AssCompact Gewerbe-Symposium

Über die Betriebshaftpflicht im Baugewerbe informiert die VHV auf dem diesjährigen AssCompact Gewerbe-Symposium. Die VHV ist Partner des Weiterbildungsevents. Das Gewerbe-Symposium gastiert in diesem Jahr in drei Städten: am 21.06.2022 in Dortmund, am 23.06.2022 in Hanau und am 30.06.2022 in München.

Weitere Informationen zum Gewerbe-Symposium unter: asscompact.de/gewerbe-symposium
Direkt zur kostenfreien Anmeldung geht es hier.

Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition Gewerbeversicherung und in unserem epaper.

Bild: © Rapeepat – stock.adobe.com

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Ein Artikel von
Kaj Faust