Kombination von Entgeltumwandlung und Zusage
Laut Longial schafft diese Rechtsprechung für Geschäftsführer attraktive Gestaltungsspielräume. „Die weniger strenge Sicht bei einer auf Entgeltumwandlung beruhenden bAV eröffnet für Gesellschafter-Geschäftsführer neue Chancen für eine frühzeitige Zusageerteilung“, erläutert Gerhard. „Dabei können sich nicht nur für die Entgeltumwandlung, sondern auch für eine beabsichtigte Arbeitgeberleistung positive Effekte ergeben. Denn beide Finanzierungsformen lassen sich miteinander kombinieren.“
Ein konkretes Konzept könnte seiner Einschätzung nach so aussehen: In der Anfangszeit wird eine bAV per Entgeltumwandlung – also ohne steuerlich relevante Probezeit – installiert. Nach Ablauf von drei oder fünf Jahren kann dann die gewünschte Arbeitgeberzusage ergänzt werden. Die bereits bestehende Finanzierung – etwa über eine Direktversicherung – wird weiterverwendet. Es entstehen weder neue Abschlusskosten noch ist eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich. „Wichtig ist, dass das eingesetzte Produkt eine gemeinsame Verwaltung beider Finanzierungsanteile erlaubt – etwas, das früher selten gegeben war, heute aber von immer mehr Anbietern ermöglicht wird“, so der Longial-Experte. „Dabei kommt es selbstverständlich darauf an, dass die bAV mit einem Finanzierungsprodukt unterlegt wird, in dem sowohl arbeitgeber- als auch arbeitnehmerfinanzierte Beitragsanteile gemeinsam verwaltet werden können“, betont Michael Gerhard. „Das ist in der Vergangenheit, zum Beispiel bei klassischen Lebensversicherungen, oft nicht der Fall gewesen.“
Demnach müssen die Zeiten, in denen Entscheidungen zur GGF-Versorgung wegen steuerlicher Bedenken aufgeschoben werden, der Vergangenheit angehören. Die Rechtsprechung ermögliche rechtssichere und gleichzeitig flexible Lösungen, so Gerhard. (bh)
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