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16. Dezember 2019
bAV: Kritik an Gesetzesentwürfen vonseiten der aba

bAV: Kritik an Gesetzesentwürfen vonseiten der aba

Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. hat Kritik an zwei Gesetzesentwürfen geäußert. So seien die vorliegenden Entwürfe zu begrüßen, bedürften jedoch einer deutlichen Nachbesserung.

Zwei Gesetzesentwürfe haben bei der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba) für Kritik gesorgt. Bei den beiden Gesetzesentwürfen handelt es sich einerseits um den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz) und andererseits um den Gesetzentwurf zur Änderung des Insolvenzschutzes bei Pensionskassen-Betriebsrenten.

Doppelverbeitragung in der Kritik

Der Vorsitzende der aba, Dr. Georg Thurnes, nannte die Gesetzesentwürfe unbefriedigend und unzureichend. „Der vorliegende Entwurf des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes stellt zwar einen weiteren Schritt auf dem Weg zur notwendigen Beitragsentlastung der Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner dar. Dennoch wird es auch in Zukunft viele Fälle einer zweimaligen Vollverbeitragung geben.“ Hunderttausende Betriebsrentner würden zweimal den vollen Beitrag zu Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen, kritisiert Thurnes. Darüber hinaus fielen die steuerlichen Dotierungsmöglichkeiten von 8% der Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und die beitragsfreie Dotierung von Versorgungswerken mit bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der GRV weit auseinander, die im Betriebsrentenstärkungsgesetz angelegte Doppelverbeitragung bliebe.

Zusatzbelastung bleibt erhalten

„Durch das GKV-Modernisierungsgesetz wurden die Betriebsrentner seit 2004 mit jährlich drei Milliarden Euro zusätzlicher Krankenversicherungsbeiträge belastet. Der vorliegende Gesetzentwurf schlägt eine Entlastung von 1,2 Milliarden Euro vor. Man muss kein Mathematiker zu sein, um festzustellen, dass damit im Vergleich zum Jahr 2003 immer noch eine Zusatzbelastung in Höhe von 1,8 Milliarden Euro bleibt,“ kritisierte Thurnes. „Das ist und bleibt ein großer Fehlanreiz, der Menschen davon abhält, über den Betrieb vorzusorgen.

„Ziel des Entwurfs ist es, dass Vertrauen in die betriebliche Altersversorgung zu stärken. Das ist zu begrüßen. Die geplante Neuregelung der Pensions-Sicherungs-Verein-Pflicht für Arbeitgeber mit bestimmten Pensionskassenzusagen durch das Gesetz zur Änderung des Insolvenzschutzes bei Pensionskassen-Betriebsrenten greift aber intensiv in die derzeitige Rechtslage ein, ohne dass die damit verbundenen fachlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen ausreichend geprüft werden konnten,“ stellt Thurnes fest und erklärt: „Grundsätzlich plädieren wir daher für eine deutliche Entschleunigung des Gesetzgebungsprozesses und ein, der Tragweite der geplanten Änderungen angemessenes Verfahren.“

Forderungen der aba im Einzelnen

Die aba sieht beim Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Insolvenzschutzes bei Pensionskassen-Betriebsrenten vor allem in folgenden Punkten Nachbesserungsbedarf:

  • Die Anwendung der versicherungsvertraglichen Lösung muss für alle Pensionskassen weiterhin möglich sein. Die sich ergebende Leistung der Pensionskasse sollte dabei den arbeitsrechtlichen Anspruch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen darstellen. Die dafür erforderliche rechtliche Grundlage müsste geschaffen werden. Diese Leistung sollte in jedem Fall weiterhin dem subsidiären Schutz des Arbeitgebers unterliegen.
  • Bei einer Ausweitung der Insolvenzsicherung ist die Übernahme von Zusagen liquidierender Unternehmen neu zu regeln. Insbesondere ist das Risiko der Kürzung einer Liquidationsversicherung abzusichern, zum Beispiel durch eine angemessene Ausgleichszahlung künftiger Beiträge des liquidierenden Unternehmens an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV).
  • Die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen für unter PSV-Schutz stehende Pensionskassen muss einfach ausgestaltet werden und darf zu keinen unnötigen Kosten führen. Hier könnte man sich an dem bewährten Verfahren für Unterstützungskassen orientieren.
  • Die vorgesehene Bemessungshöhe von 20% sowie die temporär erhöhte Anhebung der Beiträge um zehn Prozentpunkte erscheinen angesichts der durchgängigen Versicherungsförmigkeit nicht sachgerecht. Auf jeden Fall wäre für die Bemessungshöhe von 20 % eine verbindliche Überprüfung in beispielsweise fünf Jahren dahingehend vorzusehen, ob der tatsächliche Schadenverlauf die Bemessungsgrundlage und die daraus resultierende Beitragshöhe rechtfertigt.
  • Die Umsetzung des Vorhabens löst in Pensionskassen umfangreiche prozessuale Änderungen und auch Informationsbeschaffungserfordernisse aus. Dies bedarf einer ausreichenden Einrichtungsfrist auf die neuen Gegebenheiten von mindestens einem Jahr. Darüber hinaus gibt es Konstellationen, in denen Pensionskassen mangels vorhandener Informationen den geplanten Anforderungen gar nicht entsprechen können. (tku)

Bild: © Drobot Dean – stock.adobe.com

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