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10. September 2019
Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherung werden angehoben

Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherung werden angehoben

Wer überdurchschnittlich verdient, muss im kommenden Jahr höhere Beiträge für die Sozialversicherungen zahlen. Das Bundesarbeitsministerium hat einen entsprechenden Referentenentwurf vorgelegt, wonach ab 2020 die Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherungen steigen sollen. Höher wird damit auch die Schwelle für einen Eintritt in die private Krankenversicherung.

Auf Gutverdiener kommen ab dem Jahr 2020 Mehrbelastungen bei den Sozialabgaben zu. So sieht es ein entsprechender Referentenentwurf zur „Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020“ hervor, den das Bundesarbeitsministerium vorgelegt hat. Dem Entwurf zufolge sollen die Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherungen erhöht werden, also das für die Abgaben an die Sozialversicherungen herangezogene Maximalgehalt steigen.

Laut Entwurf sollen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung auf monatlich 6.900 Euro (West) bzw. 6.450 Euro (Ost) steigen. Bislang betrugen sie 6.700 Euro in den alten und 6.150 Euro in den neuen Bundesländern. Die Grenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung will das Bundesarbeitsministerium zu Jahresbeginn 2020 von 4537,50 Euro auf bundeseinheitlich 4687,50 Euro anheben.

Grenze für Wechsel in PKV steigt auf 62.550 Euro

Zudem sieht der Referentenentwurf eine Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze im kommenden Jahr von derzeit 60.750 Euro auf 62.550 Euro Jahreseinkommen vor. Wer mit seinem Jahreseinkommen diesen Betrag überschreitet, kann sich privat krankenversichern. Für die gesetzliche Krankenversicherung gilt ab 2020 dann eine Grenze von 56.250 Euro.

Anpassung an steigende Lohnentwicklung

Wie jedes Jahr werden die Rechengrößen an die Lohnentwicklung des zurückliegenden Jahres angepasst. Laut Verordnung berücksichtigt das Bundesarbeitsministerium für das vergangene Jahr eine Veränderungsrate der Lohnentwicklung von 3,06% in den alten Bundesländern und eine Steigerung von 3,38% in den neuen Ländern.

Bundeskabinett und Bundesrat müssen Entwurf noch zustimmen

Den Referentenentwurf der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020“ („Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020“) muss zunächst das Bundeskabinett absegnen. In den vergangenen Jahren war dies häufig im Oktober der Fall. Schließlich muss auch der Bundesrat noch grünes Licht geben. (tk)

Bild: © Hyejin Kang – stock.adobe.com

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Bruno Steiner am 10. September 2019 - 10:12

Allein GKV + PflVers mit rd. 18 % = 27 Euro mehr, das sind gegenüber dem Vorjahr 3,35%, aber netto, während eine Lohnsteigerung bzw. Rente immer brutto erfolgen. Als Rentner muß ich auch noch Steuern bezahlen. Dazu noch die überproportionalen Kosten und Gebühren für öfftl. Abgaben. Also Kaufkraftzuwachs = 0 bzw. sogar Minus oder kann man es auch "staatlich verordnete Altersarmut" nennen? Oder die Politikerlogik? "Bisher bekamen wir 50% von Nichts! Deshalb werden die Leistungen um 100 % erhöht. In Zukunft also sogar das Doppelte! Da muß man doch mal zufrieden sein. Oder?