Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 12.02.2026 über einen Schadenersatzanspruch nach einem Vorfall bei einer Paketzustellung entschieden.
Ausgangspunkt war ein Ereignis im September 2024. Ein Paketzusteller versuchte einem Empfänger ein Paket zuzustellen. Die Übergabe scheiterte zunächst wegen eines fehlenden Codes für die Übergabe. Am Nachmittag erschien der Zusteller erneut nach vorheriger Absprache, betrat das Grundstück und klingelte an der Haustür. Nach dem Öffnen der Tür liefen drei Hunde des Klägers, zwei Dalmatiner und ein kleiner Mischlingshund, bellend auf den Zusteller zu. Der Paketzusteller flüchtete sich daraufhin auf die Motorhaube des neben dem Haus geparkten Pkw Porsche Cayenne des Klägers. Der Kläger geht davon aus, dass hierdurch Kratzer und Dellen auf der Motorhaube entstanden sind, die eine Neulackierung der Motorhaube erforderlich machen würden. Die Kosten hierfür werden mit 2.723,74 Euro netto beziffert. Da sowohl der Paketzusteller als auch sein Münchener Arbeitgeber eine Regulierung des Schadens verweigerten, erhob der Kläger gegen diese Klage vor dem AG München.
Zweifel an der Darstellung des Schadens
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Nach Durchführung der Beweisaufnahme äußerte das Gericht Zweifel daran, dass die geltend gemachten Schäden auf den Vorfall zurückzuführen sind. Die vorgelegten Lichtbilder seien erst Monate nach dem Geschehen gefertigt worden. Zudem seien auf den Bildern weitere Schäden erkennbar gewesen. Angaben zu möglichen Vorschäden seien ungenau geblieben.
Zudem: Verhalten der Hunde war ursächlich für die Geschehnisse
Auch bei unterstellter Beschädigung verneinte das Gericht einen Anspruch gegen den Paketzusteller. Nach § 254 Bürgerliches Gesetzbuch sei ein Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen. Das Gericht stellte darauf ab, dass das Verhalten der Hunde für die Reaktion des Zustellers ursächlich gewesen sei. Das Bellen und das Zulaufen auf die Person sei als typische Tiergefahr eingeordnet worden. Eine konkrete Gefährlichkeit der Tiere müsse nicht vorliegen. Es genüge, wenn das Verhalten eine Fluchtreaktion auslöst.
Auch wenn sich der Zusteller bewusst und freiwillig der normalen Tiergefahr ausgesetzt hat, was anzunehmen ist, da er nach eigenen Angaben, das Bellen der Hunde bereits beim ersten Zustellversuch am Vormittag gehört hat, schließt dies die Haftung des Tierhalters nach § 833 nicht aus. Dies wäre nur anders, wenn der Verletzte bewusst ungewöhnliche Risiken übernimmt, d. h. solche die über die gewöhnliche mit einem Tier dieser Art und seiner üblichen Nutzung verbundenen Gefahr hinausgehen. Dies ist vorliegend unzweifelhaft nicht der Fall. Bei Abwägung der beiderseitigen Verschuldensbeiträge tritt die Haftung des Zustellers, der hier lediglich fahrlässig handelte, gegenüber der klägerischen Haftung zurück.
Versicherungsseitig sind in vergleichbaren Konstellationen häufig eine Tierhalterhaftpflichtversicherung des Hundehalters sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung des Zustellunternehmens beteiligt. Diese prüfen im Schadenfall die Haftungsvoraussetzungen und die Einordnung des Mitverschuldens. (bh)
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