Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat die Haftung eines Hundehalters bestätigt. Der Halter eines kleinen Chihuahuas wurde zum Schadenersatz verurteilt, nachdem sein unangeleint in einer öffentlichen Parkanlage freilaufender Hund eine Frau zu Fall gebracht hatte. Die Frau war zu diesem Zeitpunkt hochschwanger und machte infolgedessen Schadenersatzansprüche gegen den Hundehalter geltend.
Vor dem erstinstanzlichen Landgericht (LG) Ansbach hatte die Klägerin nur teilweise Erfolg. Das Gericht ging davon aus, dass ihr ein überwiegendes Mitverschulden von 80% anzulasten sei, da sie versucht habe, auf einem nicht befestigten Weg auszuweichen und dadurch gestürzt sei. Das OLG Nürnberg hat im Berufungsverfahren das Urteil des LG teilweise abgeändert. Es sprach der Klägerin weitergehende Schadenersatzansprüche zu und nahm dabei kein Mitverschulden mehr an.
Kein Mitverschulden der gestürzten Frau
Nach Ansicht des OLG Nürnberg trifft die Klägerin kein Mitverschulden aufgrund ihrer Flucht- und Schutzreaktion. Es sei für sie unerheblich gewesen, ob der Chihuahua freundlich oder spielerisch wirkte, da ein solches Verhalten aus objektiver Sicht nicht sicher als ungefährlich bewertet werden könne. Zwar könne bei der geringen Größe eines Chihuahuas regelmäßig nicht von der Gefahr schwerer Verletzungen ausgegangen werden, sodass überzogene Fluchtreaktionen ein Mitverschulden begründen könnten. Im konkreten Fall sei die Klägerin jedoch lediglich wenige Meter auf eine Rasenfläche in der Parkanlage ausgewichen, sodass ein Mitverschulden nicht anzunehmen sei.
Unerheblich sei nach Auffassung des OLG, ob die schwangere Klägerin gestürzt oder lediglich aus Angst vor Hunden zusammengesackt sei. Auch eine solche Panikreaktion sei dem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten zuzurechnen, der seinen Hund entgegen der geltenden Anleinpflicht freilaufen ließ.
Schmerzensgeld von 1.500 Euro
Der Klägerin stehe daher ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro zu. Sie erlitt Prellungen an der linken Hand sowie einen Bruch eines Knochenvorsprungs am linken Oberarm. Ein Zusammenhang zwischen dem Vorfall und einer früheren Einleitung der Geburt ließ sich laut gynäkologischem Sachverständigengutachten jedoch nicht feststellen. (bh)
OLG Nürnberg, Urteil vom 13.02.2026 – Az. 13 U 1961/24
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können