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6. Dezember 2022
Benefits: Sonderzahlungen steuerlich optimieren

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Benefits: Sonderzahlungen steuerlich optimieren

Ein Smartphone für den Innendienstler

Dass die sogenannte „Überlassung betrieblicher Telekommunika­tionsgeräte“ steuerlich nicht ins Gewicht fallen sollte, erklärt sich eigentlich von selbst. Schließlich ist das eines der Hauptarbeitsgeräte heutzutage. Die unentgeltliche Überlassung von Handys zur beruflichen und privaten Nutzung, bei der der Arbeitgeber sämtliche laufenden Kosten übernimmt und die Hardware am Ende der Laufzeit zurückerhält, ist steuerfrei. Aber auch der Privatanschluss kann bezuschusst werden: Fallen vom Privatanschluss des Arbeitnehmers beruflich veranlasste Gespräche an, können von den Telefonkosten 20% des Rechnungsbetrages steuerfrei ersetzt werden. Dafür ist kein Nachweis notwendig – allerdings liegt der Höchstbetrag bei 20 Euro im Monat. Diese Regelung schließt auch die berufliche Internetnutzung vom privaten Anschluss mit ein.

Unterstützung der Verkehrswende

Auch bei der Überlassung von Elektrofahrrädern gibt es Möglichkeiten, den Angestellten etwas Gutes zu tun: Die Überlassung von betrieblichen Elektrofahrrädern ist lohnsteuerfrei. Wird das betrieb­liche Elektrofahrrad später als gebrauchtes Fahrrad dem Arbeitnehmer übereignet, ist dieser Vorgang mit 25% pauschaler Lohnsteuer möglich. Diese Regelung gilt allerdings nicht für S-Pedelecs, denn diese schnellere Variante des Elektro-Fahrrads wird wie ein Kraftfahrzeug behandelt.

Zuschuss zum Einkauf

Last, but not least gibt es auch die Möglichkeit, seinen Mitarbeitern Warengutscheine unter Anwendung der monatlichen Freigrenze für Sachbezüge zukommen zu lassen. Auch hier hat sich in letzter Zeit etwas geändert: Zum 01.01.2022 ist die Freigrenze von 44 Euro monatlich auf 50 Euro angehoben worden. Für die Gutscheine gelten allerdings strenge Regeln: Sie dürfen ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und müssen die Kriterien des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes erfüllen. Sie dürfen nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen einlösbar sein. Das ist zum Beispiel bei städtischen Einkaufs- und Dienstleistungsverbänden im Inland gegeben. Wer diesen Weg wählt, sollte in Hinblick auf die neuen Ausführungen der Finanzverwaltung das Gespräch mit seinem Steuerberater suchen.

Nutzung der Inflationsausgleichsprämie

Über die genannten Anwendungsbeispiele hinaus gibt es eine Reihe weiterer Möglichkeiten, um seinen Arbeitnehmern besondere Zuwendungen zukommen zu lassen. Diese sind im Vergleich mit den genannten Möglichkeiten komplexer und sollten im Einzelfall mit einem Steuerexperten besprochen werden. Das gilt auch für die „Arbeitgeber-Inflationsausgleichsprämie“, die kürzlich vom Gesetzgeber beschlossen wurde. Gemeint ist damit ein Inflationsbonus von 3.000 Euro, der als Sonderzahlung zusätzlich zum Gehalt von dem Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt werden kann. Begründet wird er mit der Inflation, die in den Jahren 2022, 2023 oder 2024 zu erwarten ist.

Auch diese Sonderzuwendung, die über das Gehalt hinausgeht, sollte optimiert werden. Damit für die Jahre 2023 und 2024 möglichst viel davon beim Arbeitnehmer verbleibt, ist es nicht ratsam, jegliche Sonderzahlung zunächst als Inflationsbonus zu deklarieren. Damit würden die weiteren Möglichkeiten zu steuer- und sozialversicherungsfreien Sonderzahlungen verpuffen. Nur wenn alle anderen Möglichkeiten bereits ausgeschöpft sind, also für einen eventuellen Rest an Sonderzahlung, der ansonsten der normalen Lohnsteuer und der Sozialversicherung unterliegen würde, sollte über eine Anrechnung via Inflationsbonus nachgedacht werden.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 12/2022, S. 124 f., und in unserem ePaper.

Bild: © fotogestoeber – stock.adobe.com

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Ein Artikel von
Ingo Anneken