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6. Dezember 2022
Benefits: Sonderzahlungen steuerlich optimieren

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Benefits: Sonderzahlungen steuerlich optimieren

Arbeitgeber müssen sich einiges einfallen lassen, um Mitarbeiter zu gewinnen und zu halten. Dafür bieten sich Benefits zusätzlich zum Gehalt an. Wegen der Steuer kommt netto beim Arbeitnehmer aber meist wenig an. Wie man hohe Abgaben auf Sonderzahlungen vermeiden kann, verrät Ingo Anneken von SEB.

Ein Artikel von Ingo Anneken, Geschäftsführer der SEB Steuerberatungsgesellschaft GmbH, Steuerberater und Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Wer im Straßenverkehr einem Handwerkerfahrzeug begegnet, liest auf der Heckscheibe immer öfter, dass Elektriker, Klempner, Maler oder Gerüstbauer gesucht werden. Der Fachkräftemangel wird somit unübersehbar. Alle Unternehmen sind daher bestrebt, ein gutes Team an Bord zu behalten. Dafür müssen sich Arbeitgeber einiges einfallen lassen. Das gilt im Handwerk ebenso wie in der Industrie oder im Finanzgewerbe. So möchte zum Beispiel kein Maklerunternehmen die gute Seele im Büro verlieren, die im Innendienst die Zügel straff in der Hand hält.

Daher entdecken Arbeitgeber zunehmend Benefits, mit denen sie zusätzlich zum Gehalt die Leistung ihrer Mitarbeiter honorieren. Solche Sonderzuwendungen, die über das vereinbarte Gehalt hinausgehen, wecken aber auch beim Fiskus Begehrlichkeiten. Von Sonderzahlungen kommen beim Arbeitnehmer im Normalfall nur 50% im Portemonnaie an. Den Arbeitgeber kosten sie wegen des erhöhten Arbeitgeber-Sozialversicherungsanteils sogar 125%. So löst eine gut gemeinte zusätzliche Vergütung am Ende Frust aus, weil den Arbeitnehmern die Abzüge bitter aufstoßen.

Über Gehaltsverzicht Nachteile umgehen

Um diese Nachteile für beide Seiten zu umgehen, gab es bis 2019 einen Weg: Das Normalgehalt wurde gesenkt. Umwandlung von Gehalt in Zusatzleistungen – so lautete die Zauberformel, durch die stillschweigend die Personalkosten wegen der Einsparung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesenkt wurden. 2019 schob der Gesetzgeber dieser Praxis einen Riegel vor. Seitdem gilt: Es können nur noch zusätzliche Lohnleistungen lohnsteuerfrei sein. Dafür bedarf es wiederum vier Kriterien:

  • Die Leistung wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet.
  • Der Anspruch auf Arbeitslohn wird nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt.
  • Die Leistung wird nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt.
  • Bei Wegfall der Leistung wird der Arbeitslohn nicht erhöht.

Doch was bedeutet das nun für die Gestaltung von Sonderzahlungen? Zunächst einmal, dass die alte Praxis nicht mehr funktioniert. Dafür gibt es aber eine Reihe von freiwilligen Geldzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, die nach den oben genannten Grundsätzen geeignet sind, die Abzüge zugunsten einer höheren Auszahlung zu optimieren. In der Praxis haben sich die folgenden Zusatzleistungen bewährt.

Erholung im Weihnachtsurlaub

Weihnachtsgeld ist die eine Sache, Arbeitgeber haben zusätzlich noch eine weitere Möglichkeit, ihren Mitarbeitern zu Weihnachten Gutes zu tun: Sie können Erholungsbeihilfen für den Weihnachtsurlaub zahlen. Jedem einzelnen Arbeitnehmer stehen dabei 156 Euro zu, dem Ehepartner 104 Euro und jedem Kind 52 Euro. Dieser Betrag wird mit 25% pauschal besteuert.

Zuschüsse zum Kindergarten

Wenn der Mitarbeiter Kinder im Kindergartenalter hat, sind Zuschüsse zur Unterbringung ein perfektes Mittel, um mehr Netto vom Brutto zu erhalten: Barleistungen des Arbeitgebers zum Ausgleich der nachgewiesenen Kosten für die Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern im Kindergarten sind steuer- und sozialversicherungsfrei.

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Ein Artikel von
Ingo Anneken