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11. Oktober 2017
Beratung durch Versicherungsmakler bei Tarifwechsel

Beratung durch Versicherungsmakler bei Tarifwechsel

Ist die Kundenberatung eines Versicherungsmakler wegen eines Tarifwechsels in der privaten Krankenversicherung noch von der Erlaubnis laut Gewerbeordnung umfasst oder stellt diese eine unzulässige Rechtsberatung dar? Ein Streitfall zu diesem Thema klärte jüngst das Landgericht (LG) Heidelberg.

Eine vom Versicherten beauftragte Überprüfung des Versicherungsmaklers, ob ein Tarifwechsel in der Krankenversicherung vorteilhaft ist, ist nach einem Urteil des LG Heidelberg als Vermittlung von Versicherungsverträgen im Sinne von § 59 Abs. 3 Satz 1 VVG zu verstehen. Die gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation Bund der Versicherten (BdV) stellte einen Unterlassungsanspruch gegen den Finanzdienstleister MLP auf Grundlage von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 UKlaG. MLP ist in der Vermittlung von Finanzprodukten und Versicherungen tätig und im Vermittlerregister als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO eingetragen. Der BdV begehrte mit seinem Unterlassungsanspruch, dass MLP als Versicherungsmakler Verbrauchern keine Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung nach § 204 VVG gegen gesondertes Entgelt mehr anbieten darf. Nach Auffassung des BdV ist dies unlauter, weil eine solche Beratung nicht von der Erlaubnis der Gewerbeordnung gedeckt sei und folglich eine unzulässige Rechtsberatung gemäß § 3 RDG darstelle. Es würde sich auch nicht um eine zulässige Nebenleistung laut§ 5 RDG handeln, da es bei Neukunden als einzige Tätigkeit die Hauptleistung bilde.

Das Urteil des LG Heidelberg

Das LG wies die Klage ab und sprach dem BdV keinen Unterlassungsanspruch zu. Die Begründung war, dass die besagte Tätigkeit der Beklagten von deren Erlaubnis nach § 34d GewO umfasst ist bzw. jedenfalls nach § 5 RDG erlaubt sei. Die gewerbsmäßige Prüfung der Vorteilhaftigkeit eines Tarifwechsels für den Versicherten sei gemäß § 59 Abs. 3 VVG statthaft. Unter der Vermittlung von Versicherungsverträgen ist auch die Durchführung des Tarifwechsels zu verstehen. Wie der Bund der Versicherten bereits angekündigte, wird er gegen das Urteil Berufung einlegen. Seiner Ansicht nach gibt es keine klare Abgrenzung zwischen den Tätigkeiten des Versicherungsmaklers nach § 59 Abs. 3 VVG und denen des Versicherungsberaters nach § 59 Abs. 4. Um diesen Streitfall allgemeingültig zu klären, wäre eine obergerichtliche Entscheidung oder ein Urteil des BGH begrüßenswert. (kk)

LG Heidelberg, Urteil vom 05.09.2017, Az.: 11 O 18/17