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Steuern & Recht
19. August 2014
Berufsregeln für Darlehensvermittler rücken näher

Berufsregeln für Darlehensvermittler rücken näher

Mit Umsetzung der europäischen „Richtlinie zu Wohnimmobilienkreditverträgen“ in deutsches Recht reicht § 34 c GewO für Wohnimmobiliendarlehensvermittler nicht mehr aus. Geplant ist, § 34 i in die Gewerbeordnung einzuführen. Die europäischen Vorgaben werden wohl analog zu den Regelungen der Versicherungsvermittler und Finanzanlagenvermittler umgesetzt. Betroffen sind nach Schätzungen des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. rund 15.000 bis 20.000 Vermittler.

Der AfW hat in einer Presseerklärung darauf hingewiesen, dass die Verbändeanhörung der Bundesregierung zur Richtlinie für Wohnimmobilienkreditverträge (mortgage credit directive – mcd) kurz bevorstehe. Bereits Anfang Juni habe das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf dem 11. AfW-Hauptstadtgipfel einen Einblick gegeben, mit welchen Vorgaben Vermittler rechnen müssen. Martina Giesler, Regierungsdirektorin im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: „Die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie ins Gewerberecht werden sich systematisch unter anderem an der bereits durchgeführten Regulierung der Finanzanlagenvermittlung nach § 34 f orientieren.“ Damit müssen Wohnimmobiliendarlehensvermittler zukünftig mit einem Sachkundenachweis mit Prüfung bei der IHK, einer Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung und einer Registrierung in einem Vermittlerregister rechnen.

Die künftig geforderte Sachkunde umfasst nach den Vorgaben der Richtlinie unter anderem angemessene Kenntnisse über die Kreditprodukte, die Rechtsvorschriften für Verbraucherkreditverträge, die Bewertung von Sicherheiten, die Verfahren des Immobilienerwerbs, die Organisation und die Funktionsweise des Grundbuchamts, die ethischen Standards im Geschäftsgebaren, den Markt und die Verfahren zur Prüfung der Kreditwürdigkeit sowie angemessene wirtschaftliche und finanzielle Kompetenzen.

Alte Hasen können von Sachkundeprüfung befreit werden

Laut der Regierungsdirektorin Giesler soll es eine Übergangsfrist bis 2017 geben, dann muss spätestens die 34i-Erlaubnis vorliegen. Für erfahrene Vermittler sei eine Alte-Hasen-Regelung geplant, die sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Sachkundeprüfung befreit. Ergänzende Detailregelungen für die gewerberechtliche Regulierung der Immobiliendarlehensvermittlung sollen, wie auch bereits bei der Finanzanlagenvermittlung, in einer Rechtsverordnung zur erfolgen.

Offen ist noch die Frage der Mindest-Deckungssummen in der Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung. Giesler erwartet hier Summen, die unterhalb der entsprechenden Vorgaben beim § 34 f GewO liegen. Im neuen Register werden nach den Vorgaben der Richtlinie nicht nur die Vermittler sondern auch ihre Mitarbeiter verzeichnet werden, sofern diese in leitender Position tätig sind. Diese müssen ebenso wie die Darlehensvermittler über ausreichende Kenntnisse und Kompetenzen verfügen.

Regelungen zur Vorfälligkeitsentschädigung

Neben den berufsrechtlichen Regelungen sieht die mcd weiter Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher vor. So sieht die Richtlinie eine standardisierte vorvertragliche Verbraucherinformation (ESIS) vor. Mit der Richtlinie wird auch die Angabe zum effektiven Jahreszins neu geregelt. Die Einzelheiten der Berechnungsmethode sind in der mcd festgelegt. Diese können sich aber ändern, um Marktentwicklungen Rechnung zu tragen. Die ebenfalls in der mcd festgelegten Regelungen zur Vorfälligkeitsentschädigung sehen vor, dass Verbraucher grundsätzlich ein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung haben sollen. Allerdings dürfen die Mitgliedstaaten dieses Recht beschränken und auch Entschädigungszahlungen vorsehen. Diese Zahlungen dürfen den tatsächlichen Schaden dabei auf keinen Fall übersteigen und können begrenzt werden.

EU-Kommissar Michel Barnier: „Die Regelungen der mcd helfen, das Vertrauen der Verbraucher in den Finanzsektor wieder herzustellen.“

Bereits am 04.02.2014 wurde die Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge (mcd) auf europäischer Ebene angenommen. Ziel ist die Schaffung eines europaweiten Immobilienkreditmarktes mit hohem Verbraucherschutz zu schaffen. Eine Umsetzung in das nationale Recht ist bis März 2016 vorgesehen. Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der mcd, der neben Änderungen der Gewerbeordnung insbesondere auch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch nach sich ziehen wird, soll im Herbst 2014 vorliegen. Die Gesamtfederführung hierfür liegt beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. (kb)