AssCompact suche
Home
Immobilien
4. September 2023
Bessere Abschreibungsmöglichkeit für den Wohnungsbau
Bessere Abschreibungsmöglichkeiten für den Wohnungsbau

Bessere Abschreibungsmöglichkeit für den Wohnungsbau

Die Bundesregierung reagiert auf die Krise in der Baubranche und plant die Einführung von verbesserten Abschreibungsmöglichkeiten für Neubauten. Die Maßnahme gilt für alle Bauprojekte mit Baubeginn ab dem 01.10.2023 und soll die Investitionen im Wohnungsbau ankurbeln.

Die Bundesregierung hat beschlossen, eine degressive Abschreibung (AfA) für den Wohnungsbau einzuführen, um die schwächelnde Bauindustrie zu unterstützen. Dieser Schritt erfolgt im Rahmen des Wachstumschancengesetzes und ermöglicht es, in den ersten sechs Jahren nach Baubeginn jeweils 6% der Investitionskosten steuerlich abzusetzen. Die Maßnahme soll bereits für alle Bauprojekte gelten, die ab dem 01.10.2023 beginnen. Beim Kauf einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 rechtswirksam geschlossen werden, und die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.

Neue Regeln gelten nur für neu gebaute oder erworbene Wohnimmobilien

Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), betont die Notwendigkeit dieser Abschreibung, um den Wertverzehr von Wohngebäuden besser abzubilden. Moderne Technik in neuen Gebäuden werde oft innerhalb weniger Jahre durch Innovationen ersetzt, was zu einem schnellen Wertverlust führe. Die degressive AfA soll Investitionen beschleunigen und die Refinanzierung unterstützen.

Die degressive AfA gilt ausschließlich für neu gebaute oder neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen. Im ersten Jahr können 6% der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden, gefolgt von 6% des Restwerts in den Folgejahren. Ein Wechsel zur linearen AfA ist laut Gesetzentwurf möglich. In einer Beispielrechnung auf der Website des BMWSB heißt es: Bei 400.000 Euro Investitionskosten sind es im ersten Jahr 24.000 Euro (6% von 400.000), im zweiten Jahr 22.560 Euro (400.000 Euro abzüglich der 24.000 Euro vom ersten Jahr = 376.000 Euro Restwert) usw.

Wohneigentumsförderung bleibt davon zunächst unbeeinflusst

Die Maßnahme betrifft nur den (Miet-)Wohnungsbau und nicht die Eigenheimförderung. Das Ministerium plant jedoch, die Wohneigentumsförderung für Familien zu überarbeiten, da sie bisher nicht wie erwartet genutzt wurde. Allerdings ist noch unklar, inwieweit die degressive AfA die bestehenden Regelungen zu Sonderabschreibungen beeinflusst, was im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens geklärt werden muss.

Das Gesetz wird nun im Bundestag beraten und erfordert die Zustimmung der Bundesländer. Die Verabschiedung im Bundestag ist für den 10.11.2023 geplant. (as)

Bild: © slavun – stock.adobe.com