Der Besitzer eines Gastronomiebetriebs in Nordrhein-Westfalen hatte sein Unternehmen aufgrund des ersten Corona-Lockdowns im Frühjahr 2020 schließen müssen. Gemäß seiner 2016 abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung, stand ihm jedoch für bis zu 30 Tage Versicherungsschutz zu. Zumindest sofern sein Betrieb zur Verhinderung der Ausbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder wegen des Nachweises von Krankheitserregern im Sinne des Infektionsschutzgesetzes geschlossen würde. Der Versicherer weigerte sich jedoch zu bezahlen und die Sache landete vor Gericht.
Statischer Verweis auf Gesetz
Das Landgericht (LG) Düsseldorf urteilte nun, dass dem Restaurantbesitzer keine Entschädigungsleistungen zustehen. Bei dem Verweis auf das Infektionsschutzgesetz, der sich in den Versicherungsbedingungen findet, handele es sich um einen statischen Verweis. Abgesichert sei der Versicherungsnehmer lediglich gegen Betriebsschließungen, die aus Krankheitserregern im Sinne des Infektionsschutzgesetzes mit Stand vom 20.07.2000 resultierten. SARS-CoV2 sei dementsprechend nicht vom Versicherungsschutz abgedeckt.
Präzisierung in den AVB
Des Weiteren finde sich unter „Weitere Ausschlüsse“ die Aussage, dass der Versicherer nicht für Schäden durch Erreger hafte, die nicht namentlich im Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 20.07.2000 genannt seien, begründete das Gericht sein Urteil weiter.
Der Gastronom muss dementsprechend auf die geforderten Entschädigungsleistungen in Höhe von 24.000 Euro verzichten. Zur Unterscheidung zwischen dynamischer und statischer Verweisung sind hier weitere Informationen zu finden. (tku)
LG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2021 – 9 O 292/20
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