Wieder einmal hat ein Gericht zur Einstandspflicht von Betriebsschließungsversicherern im Corona-Lockdown geurteilt. In den beiden verhandelten Fällen entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln zugunsten des beklagten Versicherers. Nun steht den Klägern aber noch der Weg zum Bundesgerichtshof (BGH) offen.
Deckungsumfang eingeschränkt
Die Kläger hatten jeweils Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit dem ersten Lockdown geltend gemacht. Die Versicherungsbedingungen sahen jeweils eine Pflicht zur Entschädigung bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen infolge des Auftretens meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger vor. Die Bedingungen enthielten auch eine entsprechende Auflistung. Der umstrittene Passus lautete: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger […] sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: […].“
Kläger erachten Klausel als unwirksam
Die Kläger beriefen sich darauf, dass diese Aufzählung nicht abschließend und darüber hinaus unklar sei. Unklare Klauseln wiederum seien unwirksam. Vor den Landgerichten Aachen und Köln klagten die beiden Unternehmer gegen den Versicherer und forderten ihn auf, seiner Einstandspflicht nachzukommen. Erstinstanzlich scheiterten die Unternehmer mit ihrer Klage und auch im Berufungsverfahren konnten sie keinen Erfolg verbuchen.
Erkennbar eine abschließende Aufzählung
Das OLG Köln schloss sich der Auffassung der Landgerichte an. Das Leistungsversprechen des Versicherers erstrecke sich ausschließlich auf die in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger. Für den maßgeblichen verständigen Versicherungsnehmer handele es sich erkennbar um eine abschließende Aufzählung. Der Begriff „namentlich“ erfolge hier nicht adverbial im Sinne von „insbesondere“, sondern adjektivisch im Sinne von „ausdrücklich benannt“.
Eingeschränkter Deckungsumfang unabdinglich
Das Gericht erachtete die Klausel auch als wirksam, da weder ein Verstoß gegen das Transparenzverbot noch eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers zu erkennen sei. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer müsse klar sein, dass der Versicherer sein Haftungsrisiko begrenzt, indem er den Deckungsumfang inhaltlich definiert und so ein ausuferndes Haftungsrisiko vermeidet. Nur so sei schließlich auch eine entsprechende Prämienkalkulation möglich. (tku)
Das OLG hat in beiden Fällen die Revision zum BGH zugelassen.
OLG Köln, Urteile vom 07.09.2021 – 9 U 14/21 und 9 U 18/21.
Bild: © Halfpoint – stock.adobe.com
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können