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Steuern & Recht
1. April 2022
Bewerberin bei Besichtigung gesetzlich unfallversichert
Shot of a Warehouse Worker Has Work Related Accident. He is Falling Down BeforeTrying to Pick Up Heavy Cardboard Box from the Shelf. Hard Injury at Work.

Bewerberin bei Besichtigung gesetzlich unfallversichert

Jemand, der sich im Rahmen eines eintägigen unentgeltlichen Kennenlern-Praktikums um einen Arbeitsplatz bewirbt, steht bei der Besichtigung des Unternehmens unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Eine Frau auf Arbeitssuche absolvierte bei einem Unternehmen ein unentgeltliches eintägiges Kennenlern-Praktikum auf der Grundlage einer „Kennenlern-/Praktikums-Vereinbarung“ mit dem betreffenden Unternehmen. Während dieses Praktikums fanden unter anderem Gespräche, eine Betriebsführung, ein fachlicher Austausch mit der IT-Abteilung und zum Abschluss die Besichtigung eines Hochregallagers statt. Bei der Besichtigung des Hochregallagers stürzte die Frau und brach sich den rechten Oberarm.

Anders als die Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht (BSG) nun festgestellt, dass die Praktikantin bei ihrem Sturz im Hochregallager einen Arbeitsunfall erlitten hat: Sie war zum Zeitpunkt des Unfalls Teilnehmerin einer Unternehmensbesichtigung und als solche nach der Satzung der beklagten Berufsgenossenschaft – im Unterschied zu Satzungen anderer Unfallversicherungsträger – unfallversichert. Das eigene unversicherte Interesse der Klägerin am Kennenlernen des potenziellen zukünftigen Arbeitgebers steht dem Unfallversicherungsschutz kraft Satzung hier laut BSG nicht entgegen.

Die Satzungsregelung der beklagten Berufsgenossenschaft sei nicht auf Personen beschränkt, deren Aufenthalt im Unternehmen ausschließlich der Besichtigung diene. Unternehmer sollten vielmehr umfassend von Haftungsrisiken befreit werden, die durch erhöhte Gefahren bei Unternehmensbesuchen entstehen könnten. (ad)

BSG, Urteil vom 31.03.2022 – Az.: B 2 U 13/20 R

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