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7. März 2023
Beworbener Impact eines Öko-Fonds muss nachvollziehbar sein
Beworbener Impact eines Öko-Fonds muss nachvollziehbar sein

Beworbener Impact eines Öko-Fonds muss nachvollziehbar sein

An die Werbung mit Umweltschutzbegriffen sind besondere Anforderungen zu stellen, hat das Landgericht Stuttgart geurteilt. Konkrete Folge: Anbieter müssen Verbraucher über die Berechnungsmethode eines beworbenen Impacts eines Fonds aufklären.

Immer mehr Kleinanleger entscheiden sich für ein Investment in nachhaltige Kapitalanlagen. Deswegen werden Fonds, Versicherungsprodukte und Co. entsprechend ihrer Nachhaltigkeitswirkung von den Anbietern beworben und betitelt. Damit soll der Kunde bereits aus dem Namen ersehen können, ob er ein nachhaltiges Produkt erwirbt. Doch an diese Werbung mit Umweltschutzbegriffen seien allerdings besondere Anforderungen zu stellen, hat nun das Landgericht Stuttgart (LG) geurteilt.

Bewerbung ist irreführend

Im konkreten Sachverhalt hat die Investmentgesellschaft Commerz Real Fund Management S.a.r.l (Commerz Real) für einen Fonds namens klimaVest ELTIF damit geworben, dass dieses Produkt eine messbare Wirkung zur CO2-Vermeidung habe. Anleger würden mit ihrer Investition in den Fonds also einen messbaren ökologischen Beitrag leisten. Weil die Werbung aber ohne überprüfbare Erläuterungen aus Sicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg irreführend sei, leiteten die Verbraucherschützer rechtliche Schritte ein.

Berechnungsmethode ist wesentliche Anlegerinformation

Und die Richter am LG führten aus, dass bei einer hervorgehobenen Werbung mit der Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses darüber aufgeklärt werden müsse, woraus sich die Umweltfreundlichkeit ergeben solle. Kleinanleger dürften erwarten, so das LG, darüber aufgeklärt zu werden, wie die Berechnung konkret erfolge. Dies sei eine wesentliche Information, die Anleger erhalten müssten. Diese Berechnungsmethode aber sei vom Fondsanbieter nicht hinreichend klar und verständlich dargelegt. Und der Verweis auf weiterführende Informationen auf der Webseite sei nur dann zulässig, wenn es unmöglich ist, die für Verbraucher wichtige Informationen auf dem konkreten Werbemedium bereitzustellen. „Eine Erläuterung in den FAQs auf der Webseite sei jedenfalls nicht hinreichend“, befand das LG.

Der Begriff „messbar“ an sich ist hingegen nicht irreführend

In einem Punkt haben die Richter am LG allerdings auch dem Fondsanbieter recht gegeben. Nach Auffassung der Richter sei nämlich der Begriff „messbar“ an sich keine irreführende Angabe. Denn eine Vermeidung könne laut LG lediglich annäherungsweise berechnet werden. Dies stelle die einzige Möglichkeit der „Messung“ einer CO2-Vermeidung dar. Und das würde vom Verbraucher auch so verstanden, so die Richter. Commerz Real dürfe daher sein Produkt weiter damit bewerben. (as)

LG Stuttgart, Urteil vom 06.02.2023 – Az. 35 O 97/22 KfH

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