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Steuern & Recht
3. Februar 2020
BGH: Anlageberater haftet für unbeabsichtigte Beratung

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BGH: Anlageberater haftet für unbeabsichtigte Beratung

Schadensersatzforderung

Der Kläger wandte sich gegen den Arbeitgeber seines Anlageberaters und verlangte Schadensersatz für alle Verluste, die ihm bei der Anlage entstanden waren. Der Mitarbeiter des Unternehmens habe seine Pflichten verletzt, die sich aus dem Beratungsvertrag zur Alterssicherung ergäben.

Prozessverlauf

Das Landgericht hatte der Klage entsprochen und festgestellt, dass das angeklagte Unternehmen die Schäden zu ersetzen habe. Das zweitinstanzlich angerufene Oberlandesgericht hatte die Klage hingegen abgewiesen. Über die Revision des Klägers sollte nun der BGH urteilen.

Zurückverweisung an Oberlandesgericht

Dieser hob schließlich das Urteil des Oberlandesgerichts Celle wieder auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück. Der BGH war der Ansicht, dass sehr wohl ein Beratungsvertrag zustande gekommen war.

BGH sieht Beratungsvertrag als gegeben

Laut Ansicht des Gerichts, sei es unerheblich, dass der Berater davon gesprochen habe, dass er selbst auch sein Geld bei dem Anwalt anlege. Dies spreche nicht zwangsläufig dafür, dass der Berater nicht professionell sondern als Privatmann agieren würde. Auch sei das fehlende Beratungsgespräch vor der Empfehlung kein Hinweis, dass es sich um keine Anlageberatung gehandelt habe. Schließlich hatte ein derartiges Gespräch bereits zuvor bei der Auslotung von Renten- und Lebensversicherungsprodukten stattgefunden.

Anlageberatung kam stillschweigend zustande

Ob es sich im konkreten Fall um eine stillschweigend zustande gekommene Anlageberatung oder lediglich um eine Anlagevermittlung handelte, sieht der BGH als unerheblich an. Das beklagte Unternehmen wäre verpflichtet gewesen, über die Risiken und Umstände der Anlage aufzuklären. Das Unternehmen hat jedoch das Vorgehen des Rechtsanwalts nicht geprüft und den Kläger auch nicht darauf hingewiesen, dass eine Prüfung nicht stattgefunden hat.

Haftung für folgende Anlageentscheidungen ist möglich

Zumindest die 10.000 Euro Mindestinvestition stehen somit als möglicher Schadensersatz im Raum. Ob das Unternehmen auch für die weiteren 200.000 Euro des Klägers geradestehen muss, wird erneut das OLG Celle zu entscheiden haben. Grundsätzlich ist es laut BGH jedoch denkbar, dass das Unternehmen auch für eine folgende Anlageentscheidung haftet. Hierfür müsste jedoch ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Beratungsgespräch und der späteren Anlageentscheidung nachgewiesen werden. (tku)

BGH, Urteil vom 21.11.2019, Az.: III ZR 244/18

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