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Steuern & Recht
31. Mai 2022
BGH bestätigt Urteil in Cum-Ex-Strafverfahren
Wooden judges gavel on wooden table, close up

BGH bestätigt Urteil in Cum-Ex-Strafverfahren

Der Bundesgerichtshof hat die auf Verfahrensbeanstandungen und Sachrüge gestützte Revision des Leiters Bilanz, Rechnungswesen und Controlling der Warburg-Bank im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften per Beschluss als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Das Landgericht Bonn (LG) hatte den Leiter des Bereichs Bilanz, Rechnungswesen und Controlling (bis Mitte 2010) und Prokuristen der Warburg-Bank im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hatte es die Einziehung des Wertes des erlangten Tatlohns in Höhe von 100.000 Euro angeordnet.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Prokuristen im Beschlusswege als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Zum Hintergrund

Nach den Feststellungen des LG verantwortete der Prokurist die von der Bank in den Jahren 2007 bis 2011 durchgeführten Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäfte. Diese zielten darauf ab, deutsche Finanzbehörden zur Erstattung angeblich gezahlter Kapitalertragsteuer in Millionenhöhe an das Bankhaus Warburg zu veranlassen, obwohl diese zuvor nicht entrichtet wurde. Die Körperschaftsteuererklärungen, die falschen Angaben zu tatsächlich nicht bestehenden Erstattungsansprüchen der Bank enthielten, unterzeichnete der Prokurist entweder selbst oder er prüfte die vorbereiteten Entwürfe und gab sie trotz falscher Angaben zur Unterschrift frei. Gemeinsam mit weiteren Verantwortlichen erreichte er so, dass das zuständige Finanzamt an das Bankhaus zu Unrecht insgesamt über 168 Mio. Euro zahlte. (ad)

BGH, Beschluss vom 06.04.2022 – 1 StR 466/21

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Bild: © Africa Studio – stock.adobe.com