In einem Strafverfahren gegen zwei Angeklagte im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften hat das Landgericht gegen eine Beteiligungsgesellschaft und herrschendes Unternehmen einer Geschäftsbank – übereinstimmenden Medienberichten zufolge handelt es sich um die Warburg Bank – die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von etwa 176,5 Mio. Euro angeordnet. Nach Feststellung der Strafkammer habe sich die Bank in den Jahren 2007 bis 2011 im Wege des Eigenhandels an den Cum-Ex-Geschäften beteiligt. Die dagegen gerichtete Revision der Beteiligungsgesellschaft vor dem BGH blieb ohne Erfolg. Nach BGH-Auffassung ist die Einziehung trotz möglicher Verjährung der Ansprüche aufgrund der durch das Jahressteuergesetz 2020 neu eingeführten Regelung des § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB und der Übergangsvorschrift des Art. 316j EGStGB nicht ausgeschlossen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nun die dagegen gerichtete Beschwerde nicht angenommen und entschieden, dass Art. 316j EGStGB zwar eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen („echte“ Rückwirkung) darstellt, diese aber ausnahmsweise wegen überragender Belange des Gemeinwohls zulässig und mit dem Grundgesetz vereinbar ist. (ad)
BVerfG, Beschluss vom 07.04.2022 – 2 BvR 2194/21
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