AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
15. November 2022
BGH: Jahresentgelt beim Bausparen in Sparphase unzulässig

BGH: Jahresentgelt beim Bausparen in Sparphase unzulässig

Bausparkassen dürfen von ihren Kunden auch in der Ansparphase kein sogenanntes Jahresentgelt erheben. Eine solche in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel ist unwirksam, hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel, mit der die Bausparkasse von den Bausparern in der Ansparphase der Bausparverträge ein sogenanntes Jahresentgelt erhebt, ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Ein solches Entgelt würde die Bausparer unangemessen benachteiligen, da mit dem Jahresentgelt Verwaltungskosten auf die Bausparer abgewälzt würden, die die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen habe. Für die Darlehensphase hatte der BGH bereits 2017 geurteilt, dass jährliche Kontogebühren unzulässig seien.

Verbraucherschützer hatten geklagt

Medienberichten zufolge hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die BHW Bausparkasse geklagt. Konkret ging es um folgende Klausel: „Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 Euro p.a.“.

Nach Ansicht der Verbraucherschützer sei besagte Klausel unwirksam, da sie die Bausparer unangemessen benachteilige.

Die Vorinstanzen haben der Unterlassungsklage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die beklagte Bausparkasse ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Konkret hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliege und dieser nicht standhalte. Die obersten Zivilrichter in Karlsruhe haben deshalb die Revision der beklagten Bausparkasse zurückgewiesen.

Zur Begründung der Entscheidung

Zur Begründung heißt es im Detail, die Entgeltklausel sei Gegenstand der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, weil sie eine Preisnebenabrede darstelle. Das in der Ansparphase eines Bausparvertrags erhobene Jahresentgelt sei weder Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten und damit keine kontrollfreie Preishauptabrede. Die von der Bausparkasse in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung bestehe einerseits in der Zahlung der Zinsen auf das Bausparguthaben sowie andererseits darin, dem Bausparer nach der Leistung der Bauspareinlagen einen Anspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse zu verschaffen. Mit dem Jahresentgelt würden demgegenüber Verwaltungstätigkeiten der Beklagten in der Ansparphase bepreist, die sich mit der bauspartechnischen Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse umschreiben lassen. Hierbei handele es sich lediglich um notwendige Vorleistungen, nicht aber um eine von der Beklagten in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung.

Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halte die streitige Klausel nicht stand. Sie sei vielmehr unwirksam, so der BGH in seiner Begründung weiter, weil die Erhebung des Jahresentgelts in der Ansparphase eines Bausparvertrags mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei und die Bausparer unangemessen benachteilige. Denn mit dem Jahresentgelt würden Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer abgewälzt, die die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen habe. Die Abweichung der Entgeltklausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung sei auch bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung nicht durch bausparspezifische Individualvorteile der einzelnen Bausparer sachlich gerechtfertigt. Bausparer müssten in der Ansparphase bereits hinnehmen, so die Richter weiter, dass ihre Spareinlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrags nur vergleichsweise niedrig verzinst würden. Außerdem könnten Bausparkassen bei Abschluss des Bausparvertrags von den Bausparern eine Abschlussgebühr verlangen. Mit dem Jahresentgelt werde auch kein Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens geleistet, der geeignet wäre, die mit seiner Erhebung für den einzelnen Bausparer verbundenen Nachteile aufzuwiegen. (tk)

BGH, Urteil vom 15.11.2022 – XI ZR 551/21

Bild: © fotomek – stock.adobe.com