Nicht immer erhält man im Rahmen eines Mietvertrags auch einen Grundriss der Wohnfläche. Und wenn dieser fehlt, muss man sich auf die Angaben des Vermieters verlassen. Doch was ist, wenn die tatsächliche Wohnfläche massiv von den Angaben des Vermieters abweicht und dennoch eine Mieterhöhung im Raum steht? Dazu musste der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung fällen.
Mieter nimmt Mieterhöhungen hin
Der Kläger zahlte im konkreten Fall anfänglich eine Miete von 495 Euro, die von 2006 bis 2014 insgesamt viermal erhöht wurde. Jedes Mal stimmte der Mieter dieser Mieterhöhung schriftlich zu und bezahlte auch pünktlich.
Keine Wohnfläche im Mietvertrag
Im ursprünglichen Mietvertrag jedoch war keine Wohnfläche angegeben, diese wurde lediglich bei den Mieterhöhungsschreiben bei der Berechnung der neuen Miete zugrunde gelegt. Hier ging der Vermieter von einer Wohnfläche von über 113 m² aus.
Mieter fordert Rückzahlung
2013 zweifelte der Kläger erstmals an der angegebenen Wohnfläche. Er machte geltend, dass es sich bei seiner Wohnung lediglich um knapp 100 m² handele und forderte seinen Vermieter auf, dass dieser die überzahlte Miete zurückzahlen müsse. Der Vermieter lehnte ab und der Fall landete vor dem Amtsgericht Dresden.
Seite 1 BGH: Mieterhöhung ist trotz geringerer Wohnfläche wirksam
Seite 2 Prozessverlauf
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